Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2016

  • § 7 EStG - Vertragliche Kaufpreisaufteilung
    zwischen Grundstück und Gebäude grds. maßgebend


    Für die Berechnung der AfA ist die Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag von Grundstück und Gebäude zugrunde zu legen, sofern sie nicht nur zum Schein getroffen wurde oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige zwei zur Vermietung vorgesehene Eigentumswohnungen. Im Kaufvertrag nahm er eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude vor.
    Danach entfielen rund 60 % auf das Gebäude und 40 % auf den Grund und Boden.

    Demgegenüber ermittelte das FA (Finanzamt) für beide Eigen-tumswohnungen einen Gebäudewertanteil von 23 % und 24 %.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuer-pflichtige vor dem FG (Finanzgericht) im Wesentlichen recht.

    Auf die Revision des FA hin hob der BFH (Bundesfinanzhof) die Entscheidung der Vorinstanz jedoch auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung zurück.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen ist.
    Allerdings binden Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter nicht, wenn Anhalts-punkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein be-stimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungs-missbrauchs i. S. von § 42 AO seien gegeben.

    Auch mit einer nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zugrunde zu legenden Vereinbarung können die Parteien angesichts der gebotenen Tatbestandsmäßigkeit der Besteu-erung nicht die Höhe der Steuer des Käufers – konkret seiner AfA – gestalten.

    Deshalb hat das FG im Rahmen der Ermittlung der AfA-Bemes-sungsgrundlage im Einzelfall zu prüfen, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen.
    Dabei darf es sich nicht darauf beschränken, die vertragliche Aufteilung steuerrechtlich nachzuvollziehen, sondern hat das Ergebnis durch weitere Umstände, insbesondere der objektiv am Markt erzielbaren Preise bzw. Verkehrswerte zu verifi-zieren.

    PRAXISHINWEIS
    Weichen die Werte aus dem Kaufvertrag erheblich von den Bodenrichtwerten ab, rechtfertigt dies nicht, diese Boden-richtwerte an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Boden und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen.
    Denn es handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung ggf. nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien entkräftet werden.

    Das FA muss sich mit den Gesamtumständen des Kaufobjekts auseinandersetzen und klären, ob besondere Aspekte eine Abweichung des vertraglichen Kaufpreises vom vermutlich realen Wert nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies kann etwa durch

     besondere Ausstattungsmerkmale des Gebäudes,
     dessen ursprüngliche Baukosten und etwaige Renovierungen,
     eine ggf. eingeschränkte Nutzbarkeit wegen bestehender Mietverträge

    oder

     den Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen oder besondere Ruhe wegen einer benachbarten Grünanlage)

    gerechtfertigt sein.

    Parallel dazu hat das FG die besonderen Kriterien des Grund-stücks zu berücksichtigen, etwa eine gepflegte Gartenanlage oder störenden Baumbestand.

© 2016 - IWW Institut