Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2014

  • § 41b EStG - Änderung der Lohnsteuer-
    Anmeldung ist zugunsten des Arbeitgebers möglich


    Der BFH hatte jüngst entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Ent-richtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmel-dung auch nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist.

    Vorliegen von Arbeitslohn

    Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschrei-tung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn, wenn er sie zurückfordern kann.

    Änderungen von Lohnsteuer-Anmeldungen

    Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und Festset-zungen ist nach § 164 Abs. 2 AO auch nach Jahresablauf zulässig.
    Führt die geänderte Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, ist eine Änderung aber nur zulässig, wenn die Fallgestaltungen mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar sind, also wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge mit einbehaltener Lohnsteuer ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat.
    Dann hat das Betriebsstätten-FA dem Änderungsantrag ungeachtet der § 41c Abs. 3 EStG ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt.
    Er hat die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend zu kennzeichnen.

    Sind Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, haftet der Arbeitgeber nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Lohnsteuer, die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.

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