Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Entfernungspauschale - März 2012

  • Anforderungen an "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung gelockert

    Der BFH hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann (Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 und VI R 46/10). Er kommt dabei zu folgenden Ergebnissen:

    Mindestzeitersparnis nicht stets erforderlich
    Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen (VI R 19/11).

    Der BFH hat zudem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungs-pauschale nicht zugrunde gelegt werden (Az. VI R 46/10).

    Hintergrund
    Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrs-günstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 8.2.2012

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