Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Arbeitsrecht - Juni 2021

  • „Kurzarbeit Null“ kürzt den Urlaub

    Das LAG Düsseldorf hat sich aktuell mit der Auswirkung von Kurzarbeit auf Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer befasst.

    Sachverhalt
    Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 als Verkaufshilfe in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt.

    Sie ist in einer Drei-Tage-Woche teilzeittätig.

    Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. um-gerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.

    Seit dem 01.04.2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-pandemie von April bis Dezember wiederholt „Kurzarbeit Null“, d. h., der Arbeitsausfall betrug 100 %.

    In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.

    Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr ins-gesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.

    Entscheidung
    Aufgrund der „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Ur-laubsansprüche erworben.

    Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im ge-kürzten Umfang zu.

    Kurzarbeit kürzt Urlaubsanspruch
    Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teil-zeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsur-laub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

    Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) während „Kurzarbeit Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht.

    Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung.

    Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurz-arbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.

    Insbesondere ist „Kurzarbeit Null“ nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

    An alledem hat der Umstand nichts geändert, dass die Kurz-arbeit der Klägerin durch die Coronapandemie veranlasst ist.

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