Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2020

  • § 9 EStG - Unfall auf dem Arbeitsweg: Krankheitskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig

    Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten ab-ziehen.

    Solche Krankheitskosten werden nach Auffassung des BFH nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

    Sachverhalt
    Im Streitfall erlitt die Steuerpflichtige auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen.

    Sie machte die selbst getragenen Behandlungskosten (2.402 EUR), soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft über-nommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

    FA und FG vertraten hingegen die Auffassung, dass die ange-fallenen Krankheitskosten mit der Entfernungspauschale abge-golten sind.

    Entscheidung
    Dies sieht der BFH jedoch anders.
    Er erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungs-kosten an.

    Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämt-liche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abge-golten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte veranlasst sind.
    Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wege-kosten handelt (z. B. Reparaturaufwendungen).

    Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich jedoch nur auf „Aufwen-dungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig-keitsstätte“ sowie für Familienheimfahrten, also auf die fahr-zeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen.

    Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusam-menhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körper-schäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspau-schale dagegen nicht erfasst.

    In Bezug auf diese Aufwendungen teilt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung, die den Abzug von Aufwendungen in Zu-sammenhang mit Unfallschäden zusätzlich zur Entfernungs-pauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Werbungs-kostenabzug zulässt.

    Beachten Sie ...
    In H 9.10 „Unfallschäden“ LStH teilt die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH.

    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Fall überhaupt aufge-griffen wurde und das beklagte FA dem Begehren der Steuer-pflichtigen nicht von vornherein entsprochen hat.

    Der steuerliche Berater sollte deshalb immer auch den Blick auf die Auffassung der Verwaltung werfen.

    Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abge-zogen werden.

    Denn Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen keine beruflichen Mobilitätskosten dar.

    Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

    Dies gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung oder Linderung die betreffenden Aufwen-dungen getätigt werden, auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist.

    Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen.

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