Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Juni 2017

  • § 10 UStG - Die Entnahme von Wärme aus einem Block-heizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer

    Die Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unterliegt der Umsatzsteuer.

    Die unentgeltliche Wertabgabe in Form einer Entnahme von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk bemisst sich nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist.

    Sachverhalt
    Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemes-sungsgrundlage für eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerkes mit Biogasanlage (BHKW).

    Die Steuerpflichtige ist eine GbR.
    Ihre Gesellschafter sind Eheleute. Die GbR betreibt seit 2012 ein BHKW mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Zu Strom verwertet wird überwiegend die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle.

    Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheiz-kraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt.

    Zum anderen liefert die GbR entgeltlich Wärme an den Cousin des Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses.

    Die GbR erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2013 und 2014 unentgeltliche Wertabgaben zu 19 % in Höhe von 504 EUR (2013) und 756 EUR (2014), da die Gesellschafter Wärme zum Beheizen ihres Wohnhauses nutzen.

    Der anzusetzende Einkaufspreis sei der dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellte Wert je kWh.

    Das beklagte FA ermittelte eine unentgeltliche Wertabgabe in Höhe von 2.189 EUR (2013) und 2.310 EUR (2014) unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnitt-lichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

    Entscheidung
    Der Verbrauch von Wärme zu privaten Zwecken der Gesellschafter unterliegt der Umsatzsteuer, da die GbR zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei.

    Sie habe das Blockheizkraftwerk rechtzeitig und vollständig dem Unternehmen zugeordnet.

    Bemessungsgrundlage seien die Selbstkosten, die die GbR für den Wärmeverbrauch der Gesellschafter aufzuwenden habe.

    Der Fernwärmepreis könne nicht zugrunde gelegt werden, da die GbR nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen sei.

    Es sei auch nicht der mit dem Cousin des Gesellschafters vereinbarte Verkaufspreis anzusetzen.

    Das Gesetz stelle auf den Einkaufspreis ab.

    Lasse sich ein solcher nicht ermitteln, komme es auf die Selbstkosten an ohne Abzug für Tätigkeiten der Gesellschafter.

    Die produzierte Gesamtenergiemenge bestehend aus Strom und Wärme stelle die zutreffende Referenzgröße dar. Eine von der Steuerpflichtigen vorgeschlagene überproportionale Zuordnung der Selbstkosten zum produzierten Strom komme nicht in Betracht, auch wenn die Wärme ein „Abfallprodukt“ der Strom-gewinnung sei.

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