Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juli 2022

  • § 15a EStG - Werbungskostenabzug bei Beendigung von Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs

    Beratungskosten zur (vorzeitigen) Beendigung des Mietver-hältnisses und Abfindungszahlungen an die weichenden Mieter sind Werbungskosten, wenn das Objekt weiterhin der Ein-künfteerzielung dient.

    Das gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis wegen Eigen-bedarfs gekündigt und die Wohnung anschließend an nahe An-gehörige vermietet wird. So lautet das Urteil des FG Sachsen.

    Grundsatz
    Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung sind Wer-bungskosten, wenn die Anmietung durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst ist, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

    Ob ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzel-falls festgestellt werden.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige machte Beratungskosten für die Beendi-gung von zwei Mietverhältnissen aufgrund Eigenbedarfskündi-gung und für an die Altmieter geleistete Zahlungen infolge des vorzeitigen Auszugs geltend.

    Darüber hinaus setzte sie Instandhaltungskosten für die Zu-sammenlegung der beiden freigewordenen Zwei-Zimmer-Wohnungen sowie Herstellungskosten als Werbungskosten ab.

    Weiterhin begehrte sie die Berücksichtigung eigener Mietauf-wendungen als Werbungskosten.

    Die Anmietung der Wohnung sei erforderlich gewesen für Ge-spräche mit Mietern, mit dem Verwalter, für Absprachen vor Ort mit Handwerkern, Bauingenieuren usw., insbesondere auf-grund der im Streitjahr erfolgten Umbaumaßnahmen.

    Das FA erkannte die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung im Rahmen der Veranlagung nicht als Werbungs-kosten an, da der zeitliche Umfang, der auf die Vermietung entfalle, nicht nachgewiesen sei.

    Weiter lehnte es die Berücksichtigung der Aufwendungen für Abstandszahlungen an die vormaligen Mieter sowie Beratungs-kosten als Werbungskosten ab.

    Diese Kosten seien aufgrund der Kündigung wegen Eigen-bedarfs entstanden und stünden daher nicht mehr in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, son-dern zählten zu den Kosten der privaten Lebensführung.

    Die geltend gemachten Herstellungskosten sowie die Instand-haltungskosten wurden erklärungsgemäß berücksichtigt.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage hinsichtlich der Beratungskosten und Abstandszahlungen statt. Im Übrigen wies es die Klage ab:

    a) Beratungskosten:
    Die als Beratungskosten für die Kündigung aufgrund Eigen-bedarfs geltend gemachten Aufwendungen sind als Werbungs-kosten anzuerkennen.

    Beratungskosten zur (vorzeitigen) Beendigung des Mietver-hältnisses sind unter der Voraussetzung als Werbungskosten abziehbar, wenn das Objekt weiterhin der Einkünfteerzielung dient.
    Darlegungs- und nachweispflichtig für das Weiterbestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich vormals dauerhaft vermieteten, aktuell jedoch wegen Eigenbedarfs gekündigten Wohnraums, ist der Steuerpflichtige.

    Eigenbedarf liegt auch dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt, sodass die Einkünfteerzielungsabsicht im Fall des Eigenbedarfs fortbestehen kann, wenn eine (entgelt-liche) Vermietung an den Familienangehörigen oder den Haus-haltsangehörigen (so auch im Streitfall) beabsichtigt ist.

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ihre Einkünfteer-zielungsabsicht zu keiner Zeit aufgegeben.

    Sie hatte den Eigenbedarf mit der Überlassung des frei werdenden Wohnraums an ihre Tochter sowie deren Töchter und den Lebensgefährten der Tochter begründet.

    b) Abstandszahlungen:
    Weiter ist ein Werbungskostenabzug für Abstandszahlungen an die vormaligen Mieter anzuerkennen.

    Denn die Abstandszahlungen stehen im Zusammenhang mit der anschließenden entgeltlichen Vermietung an die Tochter und dienten demgemäß dem Abschluss eines neuen Nutzungsver-hältnisses.

    c) Mietaufwendungen:
    Die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Mietaufwen-dungen für die Anmietung der Wohnung sind nicht als Wer-bungskosten abziehbar.

    Aufwendungen für das Vorhalten einer Mietwohnung sind Wer-bungskosten, wenn die Anmietung durch die Erzielung steuer-pflichtiger Einnahmen veranlasst ist, d. h., wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zu-sammenhang steht.

    Ob ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Wege einer wertenden Betrachtung aller Umstände des konkreten Einzel-falls festgestellt werden.

    Im Streitfall hat die Steuerpflichtige zwar eine Auflistung über die einzelnen Tage vorgelegt, an denen sie anlässlich ihrer Vermietertätigkeit in der Wohnung vor Ort gewesen sei.

    Auch hat sie per E-Mail und auf andere Weise geführte Kor-respondenzen mit der Hausverwaltung, mit Handwerkern, mit Mietern usw. vorgelegt.

    Jedoch lässt sich keinem der vorgelegten Dokumente eine Ver-mietungstätigkeit bzw. hausverwaltende Tätigkeit der Steuer-pflichtigen entnehmen.

    Da die Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hatte, dass das Vorhalten der Wohnung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit steht, sind die Aufwendungen für die Anmietung der (Zweit-)Wohnung den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

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