Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Januar 2023

  • § 4 EStG - Keine Besteuerung bei passiver Entstrickung

    Die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) kann nicht zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG führen (sog. passive Entstrick-ung).

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige ist eine im Inland ansässige KG, deren beide Kommanditisten zugleich an einer spanischen Kapital-gesellschaft (Sociedad Limitada kurz S.L.) beteiligt waren.

    Ein Kommanditist wohnt in Deutschland, der andere in der Schweiz.

    Die Kommanditanteile waren dem Sonderbetriebsvermögen II der beiden Kommanditisten bei der Steuerpflichtigen zuge-ordnet.
    Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 unbewegliches Vermögen aus, das circa 59 % der Bilanzsumme ausmachte.

    Im Jahr 2012 wurde in das DBA Deutschland ‒ Spanien erst-mals eine Regelung aufgenommen, die für Veräußerungsge-winne aus Beteiligungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, dem Belegen-heitsstaat des unbeweglichen Vermögens ein zusätzliches Besteuerungsrecht zuweist und eine Anrechnung der daraus resultierenden Steuer auf die im Wohnsitzstaat anfallende Einkommensteuer vorsieht.

    Aus dieser Änderung des DBA leitete das FA eine passive Entstrickung der in dem Anteil des in der Schweiz ansässigen Kommanditisten ruhenden stillen Reserven zum 1.1.2013 ab und unterwarf diese gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG der Be-steuerung.
    Die Steuerpflichtige machte geltend, dass ihr die Änderung des DBA nicht zugerechnet werden könne.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.

    Dabei ließ es offen, ob das Besteuerungsrecht der Bundes-republik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver-äußerung oder Nutzung der Kommanditanteile durch die Ände-rung des DBA zum 1.1.2013 beschränkt oder im Hinblick auf eine drohende zukünftige Steueranrechnung lediglich gefähr-det wurde.

    Jedenfalls ist der Tatbestand der Beschränkung des Besteu-erungsrechts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nach Auffassung des FG bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung eines DBA nicht der Steuerpflichtigen beziehungsweise ihren Kom-manditisten zugerechnet werden könne.

    Aus der systematischen Stellung dieser Norm, die eine Gleich-stellung mit einer Entnahme bewirke, folge, dass eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Handlung zum Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands füh-ren müsse.

    Außerdem habe der Gesetzgeber mit Einführung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Fälle der passiven Entstrickung erfassen wollen.

    Er habe vielmehr die zuvor von der Rechtsprechung ent-wickelte Theorie der finalen Entnahme, die die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als gewinnwirksame Entnahme behandelt hatte, gesetzlich regeln wollen, also allein Fälle der aktiven Entstrickung.

    Anderenfalls wäre § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG wegen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit europarechtswidrig.

    Zur Vermeidung dieses Verstoßes sehe § 4g EStG zwar die Möglichkeit der Bildung eines Ausgleichspostens vor.

    Die Neuregelung habe jedoch im Streitjahr 2013 noch keine Fälle der passiven Entstrickung erfasst.

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