Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2018

  • § 12 EStG - Kosten für den Deutschkurs sind nicht als Werbungskosten abziehbar

    Aufwendungen für einen Deutschkurs sind auch dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn die Deutsch-kenntnisse für einen ausländischen Staatsbürger notwendig sind, um sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz zu bewerben.

    Die Aufwendungen unterliegen vielmehr dem Abzugsverbot des § 12 EStG, weil sie privat mitveranlasst sind.

    Es fehlt nach Auffassung des FG Hamburg an einem objektiven Maßstab für eine Aufteilung der Kosten nach der privaten und beruflichen Veranlassung.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige ist russische Staatsangehörige und lebt seit 2012 in Deutschland.

    Sie ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet.

    In 2013 erhielt sie eine Anstellung bei einem Reiseunter-nehmen.

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte sie erfolglos Aufwendungen für einen Deutschkurs als Werbungs-kosten bei ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit geltend.

    Entscheidung
    Auch das FG ließ einen Werbungskostenabzug der Auf-wendungen nicht zu.

    Unabhängig von einer möglichen Berufsbezogenheit der Auf-wendungen verwies das FG auf § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.

    Danach können Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuer-pflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

    Allerdings unterliegen Kosten für Deutschkurse dem Auf-teilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, weil sie in maßgeblichem Umfang privat mitveranlasst sind.
    Denn berufliche und private Aspekte sind in diesem Fall eng miteinander verzahnt und jeweils von erheblicher Bedeutung für die Steuerpflichtige.

    Da objektive Maßstäbe für eine Aufteilung der streitgegen-ständlichen Aufwendungen jedoch nicht vorhanden waren, kam insgesamt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Anwendung.

© 2018 - IWW Institut