Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umwandlungssteuergesetz - Januar 2014

  • § 18 UmwStG -
    Gewerbesteuer bei Verkauf vom Freiberufler


    Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebs einer Personengesellschaft oder natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft unterliegt auch dann voll der Gewerbesteuer, wenn der Preis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählt.

    Erläuterung

    Mit diesem Urteil bestätigt der BFH die Verwaltungsauffassung im Umwandlungsteuererlass.

    Nach § 18 Abs. 4 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist.

    Diese Sonderregel soll verhindern, dass die generelle Gewerbe-steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften bei Veräußerungs- und Aufgabegewinnen dadurch unterlaufen wird, dass sie zuvor in ein Personenunternehmen umgewandelt werden und innerhalb von fünf Jahren ohne Gewerbesteuerbelastung veräußert oder aufgegeben werden.

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall wurde eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH auf den Allein-Gesellschafter verschmolzen, der die Buchwerte der GmbH fortführte.

    Kurze Zeit später veräußerte er die entstandene Einzelpraxis.

    In diesem Fall ist die Besteuerung nach dem Wortlaut und Normzweck der Vorschrift anzuwenden. Das gilt laut BFH auch, wenn das Betriebsvermögen der natürlichen Person zur Erzielung freiberuflicher Einkünfte dient und grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 GewStG nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

    Denn die Voraussetzungen des § 18 UmwStG sind erfüllt, weil er seinen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang verkauft hat.

    Schlussfolgerung

    Mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber entsteht der Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob der Kaufpreis sofort fällig oder gestundet ist und wann der Verkaufserlös tatsächlich zufließt.

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