Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Werbungskosten - Januar 2012

  • Einbringung einer privaten Verbindlichkeit in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

    Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vom einbringenden Gesellschafter ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen als Gegenleistung für das von ihm eingebrachte Grundstück übernimmt. Die Schuldübernahme führt bei der Gesellschaft zu Anschaffungskosten (BFH, Urteil vom 18.10.2011, Az: IX R 15/11).

    Einbringung eines Mehrfamilienhauses in GbR

    Im Streitfall gründeten Eheleute eine GbR, an der der Ehemann zu 1o und die Ehefrau zu 90 Prozent beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Im Gegenzug übernahm die GbR unter anderem die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilien-hauses aufgenommen hatte.

    BFH verneint Gestaltungsmissbrauch

    Das FG hatte einen Gestaltungsmissbrauch angenommen und den Abzug der Schuldzinsen nicht zugelassen, weil privat veranlasste Aufwendungen in den steuerlichen Bereich verlagert worden seien. Der BFH hat dies anders beurteilt.

    Hintergrund

    Bei einer GbR werden die Wirtschaftsgüter, mithin auch Grundstück und Darlehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Das bedeutet: Die Ehefrau hat das Vermietungsobjekt zu 90 Prozent angeschafft, und zwar gegen Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Da der Grund für die Schuldübernahme im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung) liegt, ist diese Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich. Es geht nicht um eine Verlagerung von privat veranlassten Aufwendungen, sondern um eine Überlagerung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich beachtlichen Veranlassungszusammenhang.

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 7.12.2011

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