Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2023

  • § 5 EStG - Steuermindernde Rückstellung für Altersfrei-zeit

    Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können eine steuermin-dernde Rückstellung bilden.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige gewährte ihren älteren Beschäftigten neben vertraglichem Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit.

    Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.

    Das FA lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab, da die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien.

    Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.

    Entscheidung
    Die hiergegen eingelegte Klage hatte Erfolg.

    Das FG entschied, dass die Steuerpflichtige eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden könne, denn die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten.

    Die entsprechende Gegenleistung werde von der Steuer-pflichtigen dagegen erst in der Zukunft erbracht.

    Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden.

    Dem steht nach Auffassung des FG auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden ist.

    Beachten Sie ...
    Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

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