Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Werbungskosten - Febr. 2021

  • Arbeiten im Homeoffice: Was geht steuerlich?

    Im Jahr 2020 wurden viele Arbeitnehmer von ihren Arbeit-gebern dazu verdonnert, ihre beruflichen Aufgaben im Home-office zu erledigen.

    Steuerlich eine Katastrophe für diejenigen, die zu Hause gar keinen abgeschlossenen Raum und somit kein häusliches Ar-beitszimmer im steuerlichen Sinn haben.

    Hier die wichtigsten Infos dazu, wie Ihre Mandanten das Finanz-amt an den Arbeiten im Homeoffice steuerlich beteiligen kön-nen.

    Homeoffice-Pauschale: Beschlossene Sache
    Im Jahressteuergesetz 2020 wurde eine entscheidende Ände-rung vorgenommen, die es Steuerpflichtigen ermöglicht, zu-mindest bis zu 600 EUR im Jahr steuersparend für die Arbeiten im Homeoffice geltend machen zu können, selbst wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor-liegen (Jahressteuergesetz 2020, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG; Bundestags-Drucksache 746/20).

    Höhe der Homeoffice-Pauschale
    Erfüllt ein Steuerzahler also die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht, soll er nach der geplanten Neuregelung einen pauschalen Wer-bungskostenabzug von 5 EUR pro Tag, längstens für 120 Tage je Kalenderjahr geltend machen dürfen.

    Der Werbungskostenabzug ist damit auf 600 EUR im Jahr be-grenzt.

    PRAXISTIPP
    Pauschale bedeutet, dass der Steuerzahler dem Finanzamt die (Mehr)Kosten für Strom, Heizung und Wasser aufgrund der Arbeit im Homeoffice der Höhe nach nicht nachweisen muss.

    Als Nachweis könnten die Finanzämter jedoch Aufzeichnungen oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers fordern, an welchen Tagen ein Steuerzahler zu Hause arbeiten musste.

    Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale
    Im Jahressteuergesetz 2020 wurden für die Homeoffice-Pau-schale von maximal 600 EUR folgende Voraussetzungen festge-legt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG):

    - Der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen.

    - Es wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet.

    - Der pauschale Werbungskostenabzug kommt nur an den Tagen in Betracht, an denen der Steuerpflichtige seine be-triebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häus-lichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht.

    Das bedeutet also im Klartext:
    Wer nur einen Tisch im Wohnzimmer oder im Schlafzimmer zum Arbeiten nutzt und keinen abgeschlossenen Raum, profitiert von dieser Neuregelung.

    Dasselbe müsste gelten, wenn zwar ein abgeschlossener Raum zu Hause für die berufliche Tätigkeit genutzt wird, dieser aber auch privat mitgenutzt wird.

    Ist ein Steuerpflichtiger an einem Tag teils im Außendienst und teils im Homeoffice tätig, müsste nach der Lesart der in Aus-sicht gestellten Änderung kein pauschaler Werbungskosten-abzug für solche Tage in Betracht kommen.

    PRAXISTIPP
    Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer zwar vor, die abziehbaren Werbungskosten bzw. Betriebsaus-gaben liegen jedoch unter 600 EUR, kann der Arbeitnehmer auf den Abzug nach nachgewiesenen Kosten verzichten und sich für die neue Homeoffice-Pauschale von 600 EUR entscheiden.

    Für welche Jahre gilt die Homeoffice-Pauschale?
    Diese neue Homeoffice-Pauschale von 5 EUR pro Tag, maximal von 600 EUR pro Kalenderjahr, soll zunächst für die Jahre 2020 und 2021 als Werbungskosten abziehbar sein.

    Doch sollte der Bundesarbeitsminister sich mit seinem Vorstoß auf einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice durch-setzen, dürfte die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil des Einkommensteuergesetzes werden.

    Homeoffice-Pauschale auch für Unternehmer abziehbar
    Als die Koalitionsparteien Anfang Dezember die neue Home-office-Pauschale von maximal 600 EUR im Jahr ankündigten, war immer nur die Rede von Arbeitnehmern im Homeoffice und das Verhältnis der Homeoffice-Pauschale zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

    Hier drängte sich der Verdacht auf, dass die Homeoffice-Pau-schale eine Steuervergünstigung ausschließlich für Arbeitneh-mer werden soll.

    Doch die Gesetzesformulierung lässt den Schluss zu, dass auch Unternehmer von dieser Homeoffice-Pauschale profitieren und von ihrem Gewinn ohne Nachweis von Kosten bis zu 600 EUR pro Jahr abziehen dürfen.

    PRAXISTIPP
    Durch die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale dürfte das Risiko für Selbstständige ausgeschlossen werden, dass private Räume aufgrund bestimmter Größenordnungen und Werte unbewusst nach § 8 EStDV zu Betriebsvermögen werden und bei dem Verkauf der Immobilie oder bei Aufgabe des Be-triebs auf einmal hohe Wertzuwächse versteuert werden müs-sen.

    Steuerliche Überlegungen und Anmerkungen zur Home-office-Pauschale
    Nachfolgend einige steuerliche Überlegungen zur Homeoffice-Pauschale, die sicherlich in dem einen oder anderen Schreiben des BMF geklärt werden dürften:

    - Darf jeder Steuerpflichtige die Homeoffice-Pauschale geltend machen, selbst wenn drei oder vier Steuerpflichtige in derselben Wohnung im Homeoffice arbeiten (z. B. beide Elternteile und beide Kinder, die bereits arbeiten)?

    Die Antwort lautet:
    Hält man sich an den Gesetzeswortlaut, gibt es keine Ein-schränkung.

    Jeder Steuerzahler, der im Homeoffice arbeitet und die Voraus-setzungen für die Homeoffice-Pauschale erfüllt, kann diese steuerlich geltend machen.

    - Wie beim Abzug von Werbungskosten für das häusliche Ar-beitszimmer müssten Aufwendungen für berufliche Arbeitsmittel im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice (Schreibtisch, Bürostuhl, Regal) zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als Wer-bungskosten abgezogen werden dürfen.

    Steuerberater müssen Ihre Mandanten hier unbedingt darauf hinweisen, dass kein Wahlrecht besteht, ob für einen Arbeitstag die Entfernungspauschale oder die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten geltend gemacht wird.

    Wird im Homeoffice gearbeitet, ist für diesen Tag ausschließlich die Homeoffice-Pauschale abziehbar.

    Fahrtkosten zur Arbeit sind an diesem Tag in der Steuererklä-rung tabu.

    Homeoffice-Pauschale: Kritische Beurteilung
    Die Homeoffice-Pauschale ist eine gute Idee, keine Frage.

    Doch ein wirkliches Geschenk ist sie nicht.

    Zwar rechnet der Finanzausschuss durch die Homeoffice-Pau-schale in den Jahren 2020 und 2021 mit Steuerminderein-nahmen von rund 900 Mio. EUR.

    Dabei vergisst er jedoch, dass für die Arbeitnehmer im Gegen-zug der Werbungskostenabzug für die Entfernungspauschale an den Tagen im Homeoffice wegfällt.

    Weiteres Manko:
    Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Werbungs-kosten-Pauschbetrag von 1.000 EUR für Arbeitnehmer gewährt.

    Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ohne weitere Werbungskosten in einem Kalenderjahr keine steuerlichen Erleichterungen durch die Homeoffice-Pauschale erhalten werden.

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