Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2020

  • § 22 EStG - Keine verfassungswidrige Doppelbesteue-rung von Altersrenten

    Die Besteuerung einer Altersrente führt nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht zu einer verfassungswidrigen Doppel-besteuerung.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte der verheiratete Steuerpflichtige etwa zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

    Anschließend war er als Freiberufler auf Antrag bei der Deut-schen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhe-stand pflichtversichert.

    Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetz-lichen Rentenversicherung, die vom FA mit einem steuer-pflichtigen Besteuerungsanteil von 54 % im Rahmen der Ein-kommensteuerveranlagung angesetzt wurde.

    Der Steuerpflichtige hält dies für verfassungswidrig, da er als Freiberufler 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt habe.

    Entscheidung
    Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Klage abgewiesen.

    Diese Entscheidung hatte der BFH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückver-wiesen.

    Das FG wies die Klage erneut ab, mit der Begründung, die Summe der dem Steuerpflichtigen nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge sei höher als der vom Steuer-pflichtigen aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen.

    Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeil-beträge nahm das FG dabei auf der Grundlage des Nominal-wertprinzips vor.

    Dabei berücksichtigte das FG weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente, den Werbungskosten-pauschbetrag, den Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonder-ausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge noch nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse der Renten-versicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen.

    Bei der Berechnung der aus versteuertem Einkommen ent-richteten Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigte das FG die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozial-versicherung gleichrangig einschließlich derjenigen zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Versicherung vergleich-baren Schutzes dienten.

    Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist nach Auffassung des FG der für die Veranlagungs-zeiträume bis 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen ge-leisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträge aufzu-teilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungs-beiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Son-derausgabenabzug zu ermitteln.

    Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs hält das FG für nicht sachgerecht.

    Ob Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Ein-kommen erbracht worden sind, sei unerheblich, da es nicht auf die Höhe der Einkommensteuer ankomme.

© 2020 - IWW Institut