Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Abgabenordnung - Febr. 2019

  • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen 6 %-Zinssatz im Steuerrecht

    Die Luft für den 6 %-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn: Zu diesem Thema hat sich in den letzten Monaten einiges getan.
    Der Steuerrechtsausschuss des Deutschen Steuerberaterver-bands e.V. (DStV) informiert über die aktuellen Entwicklungen.

    BFH: Zinssatz bereits ab 2012 unangemessen
    Mit Beschluss des VIII. Senats vom 3.9.2018 (VIII B 15/18) hat der BFH das zweite Mal in 2018 zur Höhe des steuer-verfahrensrechtlichen Zinssatzes Stellung bezogen. Bereits fünf Monate vorher hatte der IX. Senat (25.4.18, IX B 21/18) erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes ab April 2015 geäußert.

    Dem hat sich der VIII. Senat des BFH jetzt angeschlossen und gewährte die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Senat erweiterte darüber hinaus den Zeitraum: die Höhe des Zinssatzes sei schon seit November 2012 verfassungsrechtlich zweifelhaft.

    Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase be-mängelte der BFH u. a. erneut die „realitätsferne Bemessung" des Zinssatzes, die wie ein „sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag" wirke.
    Auch der Typisierung des Zinssatzes aus Gründen der Prak-tikabilität und Verwaltungsvereinfachung erteilten die Richter angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten abermals eine Absage.

    Das Gericht stellte außerdem klar: Die Entscheidungsgründe beziehen sich auf die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO. Sie gelten nach Auffassung des BFH daher nicht nur für Nach-zahlungszinsen, sondern auch für Aussetzungszinsen.

    Bundesfinanzministerium gewährt Aussetzung der Voll-ziehung
    Das BMF hat die BFH-Entscheidung aus April 2018 in einem Schreiben aufgegriffen.

    Hiernach sollen die Finanzämter bis auf Weiteres die Voll-ziehung für alle verfahrensrechtlichen Zinsen, die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag aussetzen.

    Auf Grundlage der Entscheidung des VIII. Senats vom 3.9.2018 hat das BMF mit Schreiben vom 14.12.2018 (Az. IV A 3 - S-0465 / 18 / 10005-01) die Anweisung auf Verzinsungszeiträume ab April 2012 ausgedehnt.

    Auch das BVerfG ist gefordert
    Aufgrund zweier anhängiger Verfassungsbeschwerden wird sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) abermals mit der Höhe des steuerlichen Zinssatzes befassen – und zwar für Zeiträume nach dem 31.12.2009 (Az. 1 BvR 2237/14) bzw. nach dem 31.12.2011 (Az. 1 BvR 2422/17).

    Der Zinssatz stand schon 2009 auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand.

    Die Beschwerde wurde allerdings seinerzeit nicht zur Ent-scheidung angenommen (Az. 1 BvR 2539/07).

    Eine Entscheidung über die anhängigen Verfahren aus Karlsruhe wird in naher Zukunft erwartet.

    PRAXISTIPP
    Unbedingt Einspruch einlegen:

    Der Steuerrechtsausschuss des DStV rät vor diesem Hinter-grund:

    Gegen Zinsbescheide ohne entsprechenden Vorläufigkeits-vermerk sollte mit Verweis auf die anhängigen BVerfG-Verfahren fristgerecht Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid offenzuhalten.

    Dies ist besonders wichtig, da Steuerberater bzw. die Mandanten von einer günstigen Entscheidung des BVerfG nur in offenen Fällen profitieren können.

    Des Weiteren bietet es sich an, Anträge auf AdV zu stellen.
    Für Zeiträume ab April 2015 sollten die Finanzämter diesen auf Grundlage des erwähnten BMF-Schreibens stattgeben.

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