Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Februar 2013

  • § 4 EStG - Behandlung von Erstattungs-
    zinsen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer


    Laut einem BFH-Urteil aus 2010 unterliegen Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
    Abweichend von der geänderten Rechtsprechung wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 diese Rechtsprechung durch eine ausdrückliche Regelung im § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ausgehebelt, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung als Kapitaleinnahmen unterliegen und es danach rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung bleibt.

    Nach dem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter hat das BFH-Urteil keine Bedeutung für das KStG. Die Wirkung ist allein auf das EStG begrenzt. Nur insoweit können Einnahmen dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zuge-ordnet werden. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung verfügen Kapitalgesellschaften aber über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind auch die Erstattungszinsen dem Grunde nach Betriebseinnahmen.
    Insoweit bleibt die bisherige Behandlung in R 48 Abs. 2 Satz 2 KStR unverändert bestehen. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen, Nachzahlungszinsen gelten dagegen nach § 4 Abs. 5b EStG als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

    Praxishinweis:
    Das FG Düsseldorf hatte diese Rechtsauffassung bestätigt. Die hiergegen erhobene NZB (Nichtzulassungsbeschwerde) wurde vom BFH zurückgewiesen.
    Daraufhin wurde zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften Verfassungsbeschwerde eingelegt.
    Entsprechende Einsprüche ruhen zwangsweise.

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