Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkünftequalifikation - Februar 2011

  • Einkünfte eines GmbH - Gesellschafter-Geschäftsführers aus einem Beratungsvertrag

    Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH einen Beratungsvertrag schließt (hier: beratende Begleitung bei der Finanztechnik und Einbringung persönlicher Kontakte im Bankenbereich), erzielt nicht zwangsläufig - wie beabsichtigt - Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Ob Einkünfte aus selbstständiger, nicht selbstständiger oder gar gewerblicher Tätigkeit vorliegen, muss anhand der allgemeinen Kriterien zur Einkünfteabgrenzung bestimmt werden (BFH 20.10.10, VIII R 34/08).

    Der Kläger hatte im Verfahren vor dem FG Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemacht. Das FA stufte die Einkünfte als gewerblich ein. Das FG hingegen ging von einer nicht selbstständigen Tätigkeit aus.
    Denn der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft sei als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert und habe den Weisungen der Gesellschaft zu folgen, die sich aus der Bestellung zum Geschäftsführer ergeben.
    Außerhalb des Geschäftsführungsbereichs könnten durch gesonderte Abmachung nur dann selbstständige Leistungen vereinbart werden, wenn sich diese inhaltlich und formal von der eigentlichen Geschäftsführungsaufgabe unterschieden.

    Der BFH hob FG-Entscheidung auf und verwies den Fall an das FG zurück:
    Das FG sei von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Bei der erneuten rechtlichen Würdigung habe es u.a. zu berücksichtigen, dass der Beratungsvertrag bereits seinem Wortlaut nach nicht als Arbeits- oder Anstellungsvertrag zu werten sei, weil die für einen Anstellungsvertrag typischen Regelungsinhalte fehlten.
    Sollte das FG weder Anhaltspunkte für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung noch für Einkünfte des Klägers aus nicht selb-stständiger Arbeit finden, werde es prüfen müssen, ob der Kläger eine einem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.

    Praxishinweis: Abgrenzungsmerkmale nicht-selbstständige vs. selbstständige Tätigkeit

    Für eine nicht selbstständige Tätigkeit können insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen.

    Für eine selbstständige Tätigkeit hingegen sprechen Eigen-ständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung.

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