Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Erbschaftsteuergesetz - Dez. 2020

  • § 10 ErbStG - Vorbehaltene Zins- und Tilgungsleistungen mindern den Wert des Nießbrauchsrechts nicht

    Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin persönlich zu tra-genden Zins- und Tilgungsleistungen den zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts nicht.

    Sachverhalt
    Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbe-sitz im Wege der Schenkung erhalten.

    Die Mutter hatte sich ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten.

    Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Sohn nur mit dinglicher Wirkung.

    Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete.

    In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Sohn den Nieß-brauch erwerbsmindernd ab.

    Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des ab-zuziehenden Betrags aber die weiterhin von der Mutter zu leis-tenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien.

    Infolgedessen seien der Nießbrauch nur mit einem entspre-chend niedrigeren Wert abzugsfähig und der zu zahlende Steu-erbetrag entsprechend zu erhöhen.

    Entscheidung
    Nach Auffassung des FG Münster war die Klage begründet.

    Die Kapitalisierung erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolge unter Berücksichtigung der bewertungs-rechtlichen Vorgaben mit dem Vielfachen des Jahreswerts.

    Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasse die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu zie-hen berechtigt sei.

    Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Auf-wendungen grundsätzlich abzuziehen seien.

    Im Streitfall habe der Sohn die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen.

    Auch sei der Sohn durch die Zins- und die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin nicht bereits zum Zeitpunkt der Grund-besitzübertragung bereichert worden.

    PRAXISTIPP
    Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zuge-lassen.

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