Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Dez. 2017

  • § 1 UStG - Berufspokerspieler und Umsatzsteuer

    Ein „Berufspokerspieler“ erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält.

    Zwischen der (bloßen) Teilnahme am Pokerspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang.

    Die Teilnahme an einem Pokerspiel ist jedoch eine im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbrachte Dienst-leistung, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt.

    In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige nahm erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil.

    Umsatzsteuererklärungen reichte der Pokerspieler nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatz-steuerbare Leistung sei.

    Das FA und das FG vertraten dagegen die Auffassung, dass der Steuerpflichtige als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorge-gebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Über-nahme eines Wagnisses gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.

    Entscheidung
    Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und gab der Klage statt.

    Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusam-menhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

    Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienst-leistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Poker-spieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld).

    In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler er-brachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.

    Ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt die Leistung der Veran-stalter von Pokerspielen, die Spieler gegen Entgelt (z. B. Turniergebühr) zum Spiel zulassen.

    PRAXISHINWEIS
    Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unter-liegen (vgl. BFH 16.9.15).

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