Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Aug. 2022

  • § 238 AO - EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

    Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-rechtswidrige Vor-schriften versagter Steuererstattungsanspruch ist zu ver-zinsen.

    Hintergrund
    Nach der EuGH-Rechtsprechung verstößt § 50d Abs. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit und ist daher nur eingeschränkt anwendbar.

    Die dort aufgestellte generelle Missbrauchsvermutung kann im Einzelfall durch den Steuerpflichtigen erfolgreich widerlegt werden.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige ist eine in Österreich ansässige Gesell-schaft.
    Sie stellte in den Jahren 2009 bis 2012 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn verschiedene Anträge auf Frei-stellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

    Diese Anträge wurden zunächst unter Hinweis auf die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG abgelehnt.

    Die hiergegen gerichteten Einsprüche hatten Mitte 2018 Erfolg und führten zu Steuererstattungen, nachdem der EuGH die Unvereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Unionsrecht festgestellt hatte.

    Im Anschluss daran beantragte die Steuerpflichtige zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen.

    Das Bundeszentralamt lehnte eine Verzinsung ab.

    Nachdem es über den hiergegen eingelegten Einspruch unter Verweis auf Erörterungen der Finanzverwaltung auf Bund-/ Länderebene nicht entschieden hatte, wandte sich die Steu-erpflichtige nach knapp 20 Monaten mit einer sog. Untätig-keitsklage an das Finanzgericht.

    Entscheidung
    Die Klage hatte Erfolg.
    Das Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Steu-erpflichtigen.

    Der Steuerpflichtigen stehe ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer i. H. v. 0,5 % pro Monat (entsprechend 6 % pro Jahr) zu.

    Da der deutsche Gesetzgeber diese Fälle nicht spezialgesetzlich geregelt habe, sei auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung zurückzugreifen.

    Der Zinslauf beginne dabei regelmäßig an dem Tag der zu Un-recht geleisteten Abgabenzahlung.

    Sofern Steuerpflichtige für die Kapitalertragsteuer das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht in Anspruch genommen hätten, sei dem BZSt vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrags zuzubilligen.

    PRAXISTIPP
    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

    Das Bundeszentralamt für Steuern hat gegen das Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.

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