Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Aug. 2019

  • § 9 EStG - Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer beruflich genutzten Zweitwohnung

    Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendi-gung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfällig-keitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Ein-künften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um den Werbungskostenabzug einer Vor-fälligkeitsentschädigung.

    Diese Vorfälligkeitsentschädigung war im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Be-schäftigungsort angefallen.

    Das FA versagte den geltend gemachten Werbungskosten-abzug.

    Diese Rechtsauffassung bestätigten nachfolgend auch das FG sowie der BFH im Revisionsverfahren.

    Entscheidungsgründe
    Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheim-fahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäfti-gungsort.

    Wohnt der Steuerpflichtige in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort, kann er anstelle des Mietzinses Absetzung für Abnutzung und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen.

    Vorausgesetzt wird dabei, dass diese Aufwendungen mit der doppelten Haushaltsführung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

    Der Veranlassungszusammenhang der Finanzierungskosten – im Streitfall der Schuldzinsen – bestimmt sich dabei nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens.

    Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht dagegen nicht aus.

    Für den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist insoweit maßgeblich, dass die Darlehensvaluta zum Erwerb einer Wohnung am Beschäfti-gungsort verwendet wird.

    Dabei umfasst der Begriff der Schuldzinsen auch eine zur vor-zeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsent-schädigung.

    Denn die Vorfälligkeitsentschädigung ist ein Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremd-kapital.

    Wird jedoch die doppelte Haushaltsführung beendet und durch die Veräußerung der Wohnung der ursprünglich in der beruf-lichen Nutzung der Immobilie wurzelnde Veranlassungszu-sammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst und ein neuer – regelmäßig nicht steuerbarer – Veranlassungszusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft begründet, scheidet ein Werbungskostenabzug aus.

    Im Streitfall war daher die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des fehlenden Veranlassungszusammenhangs mit den Ein-künften des Steuerpflichtigen aus nichtselbstständiger Arbeit nicht als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksich-tigen.

    Die Vorfälligkeitsentschädigung war aufgrund der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen.

    Die Steuerpflichtigen hatten die Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Rückzahlung eines der Darlehen geleistet, mit dem sie die Anschaffungskosten dieser Wohnung finanzierten.

    Die Veräußerung der zu beruflichen Zwecken genutzten Woh-nung am Beschäftigungsort stellte sich damit als das auslö-sende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

    Mit der Veräußerung hatte das Finanzierungsdarlehen hinsicht-lich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit seinen Nutzen verloren.

    Folglich handelte es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen, die wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden waren, sondern um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

    Sie war daher dem nicht steuerbaren Veräußerungsgeschäft zu-zuordnen.

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