Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Aug. 2018

  • § 23 EStG - Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

    Bei Champions-League-Finalkarten handelt es sich um Wert-papiere.

    Seit dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes unterfallen diese nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 23 EStG.

    Sie werden auch von keinem Tatbestand des § 20 EStG erfasst. Damit stellt deren Veräußerung keinen steuerbaren Vorgang dar.

    Sachverhalt
    In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 2015 er-klärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungs-geschäften die Anschaffung und Veräußerung von 2 Eintritts-karten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin.
    Dabei gingen sie jedoch von der Steuerfreiheit des Ver-äußerungsgeschäfts aus und erklärten ausdrücklich einen Gewinn in Höhe von 0 EUR.

    Das sah das FA anders und erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG recht.

    Entscheidung
    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterliegen private Veräu-ßerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern, die nicht Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte darstellen, den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG), vorausgesetzt, der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt nicht mehr als ein Jahr und es handelt sich nicht um Gegenstände des täg-lichen Gebrauchs.

    Eintrittskarten stellen als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 BGB) und somit bereits aus diesem Grund ein Wirt-schaftsgut dar.

    Auch stellt das in der Karte verkörperte Recht zum Besuch einer Veranstaltung einen vermögenswerten Vorteil dar, der selbst-ständig bewertbar ist.

    Allerdings handelt es sich bei den Champions-League-Final-karten bei verfassungskonformer Auslegung um Wertpapiere, die seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz nicht (mehr) dem Anwendungsbereich des § 23 EStG unterfallen und deren Veräußerung damit keinen steuerbaren Vorgang darstellt.

    Begründung
    Nach der zivilrechtlichen Betrachtungsweise gehören zu den Wertpapieren auch sog. kleine Inhaberpapiere wie Lotterielose, Fahrkarten oder Eintrittskarten (vgl. § 807 BGB). Nach diesem zugrunde zu legenden weiten Begriffsverständnis handelt es sich bei den Champions-League-Finalkarten mithin um Wert-papiere.

    Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat der Ge-setzgeber jedoch „Wertpapiere“ ab 1.1.2009 aus dem Anwen-dungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG heraus-genommen, sodass diese kein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG (mehr) darstellen.

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