Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2017

  • § 9 EStG -
    Entfernungspauschale für Fahrten eines Piloten zum Flughafen


    Nach dem FG Hamburg musste sich auch das FG Hessen mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich beim Flughafen um die erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern handelt, wenn sie laut Arbeitsvertrag dem Flughafen als Arbeitsort zuge-wiesen sind?

    Damit ist ein zweiter Musterprozess beim BFH anhängig ge-worden.

    Das FG Hessen hatte entschieden, dass die Aufwendungen für durchgeführte Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Wege der Entfernungspauschale anzusetzen seien, wenn es sich bei diesem Flughafen um den arbeitsvertraglich zugewiesenen Flughafen handelt.

    Dieser arbeitsvertraglich zugewiesene Arbeitsort ist die erste Tätigkeitsstätte.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die Kosten aus von den Steuerpflichtigen durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrund-sätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berück-sichtigen sind.

    Beide Ehegatten waren als Pilot (Ehemann) bzw. Flugbegleiterin (Ehefrau) nichtselbstständig tätig.

    Beide gingen ihrer Tätigkeit von einem Flughafen als „Home base“ aus nach, den sie regelmäßig von ihrer Wohnung auf-suchten.

    Aus den Arbeitsverträgen der Steuerpflichtigen geht hervor, dass der Flughafen jeweils als Einsatzort bezeichnet wurde.
    Ausweislich der vorgelegten Flugstunden-Übersichten begannen und endeten die Einsätze des Ehemanns - wenn auch nicht an jedem Arbeitstag - in der Regel an diesem Flughafen.

    Die Einsätze der Ehefrau begannen ebenfalls in der Regel am Flughafen.

    Während die Steuerpflichtigen ihre Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen nach Reisekostengrundsätzen steuerlich geltend machten, berücksichtigte das FA lediglich die Entfernungs-pauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

    Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG Hessen die eingelegte Klage ab.

    Der Flughafen ist als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers anzusehen und gleichzeitig erste Tätigkeitsstätte der Steuerpflichtigen, da sie dem Flughafen arbeitsvertraglich zugeordnet waren.

    PRAXISHINWEIS
    Das FG Hessen hat im Ergebnis genauso entschieden wie das FG Hamburg (13.10.16, 6 K 20/16, Abruf-Nr. 190995).

    In beiden Fällen haben die unterlegenen Steuerzahler aber Revision beim BFH eingelegt (zum FG Hamburg lautet das Az. beim BFH VI R 40/16, zum FG Hessen VI R 17/17).

    Betroffene sollten gegen ungünstige Steuerbescheide Einspruch einlegen, auf die Musterprozesse beim BFH verweisen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

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