Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2023

  • § 3 EStG - Behandlung von Pflegegeldern für die intensiv-pädagogische Betreuung von Jugendlichen

    Pflegegelder, die für die intensivpädagogische Betreuung meh-rerer Jugendlicher in einer Einrichtung i. S. d. § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittel-baren Förderung der Erziehung.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob Pflegegelder für die intensivpädagogische Betreuung mehrerer Jugendlicher durch die Steuerpflichtige steuerfreie Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind.

    Entscheidung
    Nach der vorgenannten Vorschrift sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

    Ersetzen die Pflegegeldzahlungen den sachlichen und zeit-lichen Aufwand der Pflegeeltern nicht und ist dies auch nicht beabsichtigt, sind sie als steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG anzusehen.

    Am Charakter einer Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG fehlt es hingegen, wenn die Pflegegelder für Erziehungsleistungen ge-zahlt werden, die im Rahmen eines entgeltlichen Austausch-geschäfts erbracht werden.

    Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens i. S. d. § 34 SGB VIII gezahlt werden, sind keine steuerfreien Beihilfen, weil typi-sierend davon auszugehen ist, dass sie die Sachkosten in angemessenem Umfang ersetzen und die Erziehungsleistungen vergüten.

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