Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Körperschaftsteuer - April 2017

  • § 1 KStG - Schweres Erbe: Erbschaft einer Pflegeheim- GmbH unterliegt der KSt

    Alle von einer GmbH erzielten Einkünfte sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

    Hieraus leitet der BFH ab, dass eine solche Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt.

    Streitig war, ob die für den Betrieb einer (Pflegeheim-)GmbH bestimmte Erbschaft ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrecht-lichen Belastung der Körperschaftsteuer unterliegt.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige, eine GmbH, betreibt ein Senioren-pflegeheim und wurde von einem Heimbewohner als Alleinerbin mit der Auflage eingesetzt, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

    Nach dem Tod des Heimbewohners setzte das FA gegen die GmbH ErbSt fest.

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Entscheidung
    Da die Pflegeheim-GmbH als inländische Kapitalgesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, sind alle von ihr erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

    Da der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung sämtliche Einkünfte umfasse, würden deshalb auch Vermögens-mehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen, erfasst (BFH 22.8.1990, I R 67/88).
    Dies betreffe auch Vermögenszugänge aufgrund einer Erbschaft.

    Der auf der Erbschaft beruhende bilanzielle Gewinn ist nach Auffassung des BFH nicht durch den Abzug einer Einlage zu neutralisieren.
    Denn die Steuerpflichtige hat die Erbschaft nicht aufgrund etwaiger persönlicher oder beruflicher Beziehungen zwischen dem Erblasser und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich aufgrund ihrer (eigenen) gewerblichen Betätigung erlangt.

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