Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Sept. 2022

  • § 9 EStG - Fahrten eines erwerbslosen Steuerpflichtigen im Rahmen seines Teilzeitstudiums

    Als erste Tätigkeitsstätte gilt nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnis-ses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

    Umstritten ist die Rechtsfrage, ob auch ein Erwerbsloser, der ein Teilzeitstudium absolviert, die Bildungseinrichtung „zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs-maßnahme“ aufsucht.

    Das FG Niedersachsen hat aktuell hierzu entschieden, dass ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme auch in Zeiten einer Erwerbslosigkeit des Steuerpflichtigen nicht notwendig mit der Folge als Vollzeitstudium zu qualifizieren ist.

    Im Fall einer Anerkennung als Vollzeitstudium würde die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten auf die Ent-fernungspauschale begrenzt.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob die Fernuniversität in Hagen die erste Tätig-keitsstätte des Steuerpflichtigen i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG ist.

    Dies hat das FG im Gegensatz zum FA verneint.

    Zwar handelt es sich bei der im Streitfall aufgesuchten Fern-universität in Hagen um eine Bildungseinrichtung.

    Diese suchte der Steuerpflichtige, da er arbeitslos war und somit kein Dienstverhältnis bestand, außerhalb eines Dienst-verhältnisses auf.

    Streitig war allein die Frage, ob der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung „zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ aufsuchte.

    Das war jedoch nicht der Fall.
    Denn der Steuerpflichtige war an der Fernuniversität in Hagen ausdrücklich nur für ein Teilzeitstudium eingeschrieben, das nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität „in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich“ stattfand.

    Er suchte die Fernuniversität daher gerade nicht für ein Voll-zeitstudium auf, dass dort „in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich“ ebenfalls angeboten wird.

    Der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG verlangt für die An-wendung der Entfernungspauschale ein „Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme“, die im Streitfall jedenfalls nach der eigenen Abgrenzung der Fernuniversität in Hagen nicht gegeben war.

    Entscheidung
    Die steuerliche Berücksichtigung der Fahrtkosten des Steuer-pflichtigen war daher nicht auf die Entfernungspauschale be-schränkt.

    Das gilt unabhängig davon, ob er die Fahrten zu der Fernuni-versität in Hagen selbst oder zur privaten Arbeitsgemeinschaft in Wohnungen von Kommilitoninnen und Kommilitonen getätigt hat.

    Bei Letzteren ist die Beschränkung auf die Entfernungspau-schale schon deshalb nicht einschlägig, weil es sich nicht um eine Bildungseinrichtung handelt.

    Vielmehr können die von dem Steuerpflichtigen in tatsächlicher Höhe geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ange-setzt werden.

    Revisionsverfahren
    Das FG hat die Revision zugelassen, weil es entgegen der vom BMF aufgestellten Abgrenzungskriterien entschieden hat.

    In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ableh-nenden Bescheide Einspruch einlegen.

© 2022 - IWW Institut