Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Sept. 2019

  • BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungs-kostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte – wie z. B. Streifenpolizisten – einschränkt, ist verfas-sungsgemäß, so die Entscheidung des BFH.

    Hintergrund
    Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbstständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tat-sächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar.

    Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwi-schen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort.

    Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der Entfernungs-pauschale i. H. v. 30 Cent je Entfernungskilometer vor.

    Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte" statt bisher als „regelmäßige Arbeits-stätte“.

    Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuord-nung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG).

    Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

    Streifenpolizist, Pilot und Luftsicherheitskontrollkräfte
    Der erste der fünf vom BFH zu dieser Problematik zu beur-teilenden Fälle (VI R 27/17) betraf einen Polizisten, der arbeits-täglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat.

    Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im We-sentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes.

    Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienst-rechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zuge-ordnet ist.

    Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht an.

    Ausreichend ist, dass der Beamte am Ort der ersten Tätigkeits-stätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat.
    Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifen-polizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantritts-besprechungen der Fall.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung ver-neint der BFH.

    Ein zweiter Streitfall (VI R 40/16) betraf eine Pilotin.

    Der BFH hat auch in diesem Fall entschieden, dass Piloten oder Flugbegleiter, die vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flug-hafen dauerhaft zugeordnet werden und auf dem Flughafen-gelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen, dort ihre erste Tätigkeitsstätte besitzen.

    Für Piloten ist es übrigens unerheblich, ob sie im nationalen oder im internationalen Flugverkehr tätig sind.

    Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.

    Ebenso hat der BFH (VI R 12/17) den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontroll-kraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände einge-setzt wurde.

    Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16, VI R 6/17) hat der BFH für befristete Arbeitsverhältnisse entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte nicht (mehr) vorliegt, wenn der Arbeitnehmer während der Befristung einer anderen Tätigkeitsstätte zuge-ordnet wird.

    Von da an sind wieder die Dienstreisegrundsätze anwendbar.

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