Büro von Harald Sievers

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in Kooperation mit a
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Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuerrecht - Sept. 2012

  • § 8 EStG - Zuzahlung des Arbeitnehmers zum Dienst-wagen mindert nicht den geldwerten Vorteil

    Leistet der Arbeitnehmer einen Zusatzbeitrag zu den Leasingraten für den Dienstwagen, den er auch privat nutzt, entstehen ihm damit Werbungskosten.

    Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekam, das er auch privat nutzen durfte. Zu den Leasingraten, die grundsätzlich sein Arbeitgeber trug, leistete der Arbeitnehmer einen „Eigenbeitrag“ von ca. 2.000 EUR. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils führte der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch.

    Wird die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber nicht pauschal nach der 1 %-Regelung, sondern individuell nach der Fahrtenbuchmethode bewertet, kann der geldwerte Vorteil nach dem Anteil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn diese durch Belege und das Verhältnis der Privatstrecken und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

    Bei dieser Berechnung mindert der gezahlte Eigenanteil des Arbeitnehmers die Fahrzeugkosten jedoch nicht. Das FG Münster verweist auf die Formulierung in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach die gesamten Aufwendungen bei der Fahrtenbuch-methode in die Vorteilsermittlung eingehen. Damit beinhaltet dies auch solche Kfz-Kosten, die nicht der Arbeitgeber getragen hat.

    Praxishinweis: Nach Verwaltungsansicht fließen beim Fahrtenbuch vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen entgegen der Auffassung des FG Münster und des BFH jedoch nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit wie beim Listenpreis nicht den pauschalen oder individuellen geldwerten Vorteil, was sich aus R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 und 2 LStR ergibt.

    Quelle: FG Münster

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