Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Sept. 2014

  • Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig

    Das FG Hamburg hat aktuell entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsge-mäß ist.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland „Geldspielgeräte mit Gewinn-möglichkeit”.

    Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Geräte-kassen.

    Die Steuerpflichtige hatte sich an das FG Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.

    Entscheidung
    Auf der Grundlage der eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24.10. 2013 C-440/11) hält der 3. Senat des FG Hamburg – anders als die klagende Steuerpflichtige – die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform.

    Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preis-gestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar, denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen.

    Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatzsteuerrecht-lichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemessungsgrundlage.
    Die Besteuerung werde ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet werde.

    Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbe-sondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich vom Automatenspiel unterschieden.

    Anmerkungen
    Das FG Hamburg hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die unterlegene Klägerin hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben kann.

    Hinweis
    Bei IWW-Redaktionsschluss war die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen.

© 2014 - IWW Institut