Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2021

  • Existenziell notwendige Gegenstände

    Wurde ein Mandant Opfer der verheerenden Hochwasserkata-strophe im Juli 2021, kann er Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

    Ist Ihr Mandant Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken ge-nutzten Eigenheims oder Mieter und hat in den Fluten im Juli 2021 existenziell notwendige Gegenstände in den Fluten ver-loren, kann er beim Finanzamt für die Wiederbeschaffung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG beantragen.

    Definition existenziell notwendiger Gegenstände
    Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund des Hochwassers kommt jedoch nur für die Wiederbeschaffung oder für die Schadensbeseitigung für existenziell notwendige Gegen-stände in Betracht.

    Gemeint sind damit die Wohnung, Hausrat und Kleidung.

    Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen am Pkw oder an einer Garage.

    Damit das Finanzamt im Bilde darüber ist, für welche Gegen-stände Aufwendungen geltend gemacht werden, müssen Rech-nungen vorliegen.

    Diese sind aufzubewahren.

    Zudem muss sich aus den Rechnungen deutlich erkennen las-sen, wofür abgerechnet wird.

    Überzeugend sind auch Fotos über die neu gekauften Ersatz-gegenstände, die vorgelegt werden können.

    Tatsächliche Aufwendungen ein Muss
    Dem Mandanten müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein.

    Ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus.

    Mandanten, die Opfer des Juli-Hochwassers wurden, müssen also tatsächliche Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Gegenständen oder für Reparaturen entstanden sein.

    Eine außergewöhnliche Belastung für den bloßen Vermögens-schaden genügt nicht.

    PRAXISTIPP
    Versicherungszahlungen mindern übrigens die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten und Reparaturaufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen.

    Nur notwendige und angemessene Aufwendungen be-rücksichtigungsfähig
    Aufwendungen werden übrigens nur berücksichtigt, wenn sie ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sind und wenn sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht über-steigen.

    Steuerliche Anerkennung trotz fehlender Elementar-schadensversicherung
    In Richtlinie 33.2 Nr. 7 der Einkommensteuerrichtlinien heißt es, dass ein Abzug ausscheidet, wenn der Steuerzahler zumut-bare Schutzmaßnahmen unterlassen oder allgemein zugäng-liche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenom-men hat.

    In diesem Fall kann es passieren, dass ein Sachbearbeiter des Finanzamts den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ver-weigert, wenn ein Steuerzahler keine Elementarschadensver-sicherung abgeschlossen hat.

    Begründet wird die Verweigerung des Abzugs oftmals mit dem Hinweis auf H 33.1 ‒ 33.4 EStH „Versicherung“.
    Denn dort steht:

    „Eine Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstel-lung von Vermögensgegenständen nach § 33 EStG scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (BFH 6.5.94, BStBl 95 II, 104).

    Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (BFH 26.6.03, BStBl 04 II, 47)“.


    PRAXISTIPP
    Gegen diese fiskalische Auffassung lohnt sich Gegenwehr.

    Das Fehlen einer Elementarschadensversicherung ist für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Wiederbeschaf-fungskosten oder Reparaturaufwendungen anlässlich des Juli-Hochwassers unschädlich.

    Die Elementarschadensversicherung stellt keine allgemein zu-gängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar (siehe hier u. a. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Verfügung v. 27.7.2021, 31-S 1915/1/303-2021/51320; T7. 4.5).

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