Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2019

  • § 9 EStG - Umbau des privat genutzten Badezimmers als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

    Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häus-liches Arbeitszimmer.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen im Jahr 2011 das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut.

    In dem Eigenheim nutzte der Ehemann ein häusliches Arbeits-zimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater, das etwa 10 % der Gesamtfläche ausmachte.

    Er machte für das Streitjahr den entsprechenden Prozentsatz der entstandenen Umbaukosten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend.
    Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000,-- EUR berück-sichtigte das FA – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht.

    Entscheidung
    Dies sieht der BFH genauso. Er stellte heraus, dass zwar Reno-vierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z. B. Schuld-zinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen sind.

    Dies gilt jedoch nicht für Kosten, die für einen Raum anfallen, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Steuer-pflichtigen ausschließlich – oder mehr als in nur untergeord-netem Umfang – privaten Wohnzwecken dient.

    Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es bereits an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.

    Beachten Sie ...
    Da das FG keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses getroffen hatte, konnte der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

    Er wies darauf hin, dass, sollte es um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gehen, auch insoweit keine abziehbaren Aufwen-dungen vorlägen.

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