Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Okt. 2018

  • § 4 UStG, Art. 132 MwStSystRL - EuGH-Vorlage zu Sport-vereinen

    Der BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

    Sachverhalt
    Der Kläger ist ein Golfclub. Im Streitfall erbrachte der Verein verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt.

    Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Ver-ein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Das beklagte FA sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an.

    Demgegenüber bejahte das FG eine Steuerfreiheit, die sich zwar nicht aus dem nationalen deutschen Recht, aber direkt aus dem EU-Umsatzsteuerrecht ergebe.

    Entscheidung
    Der BFH zweifelt jedoch eine sich unmittelbar aus dem EU-Recht ergebene Steuerbefreiung an.

    Aus der EuGH-Entscheidung „British Film Institute“ könne viel-mehr abgeleitet werden, dass der Mehrwertsteuer-System-richtlinie insoweit keine unmittelbare Wirkung zukomme, sodass sich Steuerpflichtige auf diese Bestimmung nicht berufen kön-nen, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren.

    PRAXISTIPP
    Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verneinen, würde dies zu einer Rechtspre-chungsänderung führen.

    Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wir-kung und Berufbarkeit bejaht.
    Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abge-leiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes und für die leihweise Überlassung von Golf-bällen.

    Anmerkung
    Unstrittig ist in der nunmehr beim EuGH anhängigen Rechts-sache, ob Golfvereine, die von ihren Mitgliedern Vereinsbeiträge erheben, auch insoweit steuerpflichtige Leistungen erbringen.

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