Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Oktober 2015

  • § 9 EStG - Kosten für USA-Reise als Werbungskosten

    Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaft-lichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise unternimmt.

    Die Gründe bilden das „auslösende Moment“, das den Steuer-pflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.

    Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch ein allgemeintouristisches Interesse von übergeordneter Bedeutung befriedigt wird und keine einzelnen abgrenzbaren Aufwendungen durch einen ausschließlich be-trieblichen (beruflichen) Anlass entstehen, so das FG München in einer aktuellen Entscheidung.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige ist als Geschäftsführer einer GmbH tätig. In 2011 unternahm er in Begleitung seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes eine dreiwöchige Rundreise in die USA mit Reisezielen wie New York, Niagara Falls, Boston, Denver, Yellowstone Nationalpark, Las Vegas und Los Angeles.

    Die Reise, die nach den Angaben des Steuerpflichtigen (auch) sein berufliches Informationsbedürfnis über internationale Mit-bewerber stillen sollte, fand während des Jahresurlaubs der Steuerpflichtigen statt, den er (auch) mit seiner Familie verbringen wollte.

    Die gesamten Reiseaufwendungen machte er als Werbungs-kosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbststän-diger Arbeit geltend.

    Entscheidung
    Das FA ließ die Kosten unter Hinweis auf § 12 EStG insgesamt unberücksichtigt. Auch das FG entschied nicht anders. Aufwendungen, die nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen beruhen, sind nicht abziehbar.

    PRAXISHINWEIS
    Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veran-lassungsbeiträge, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. bei einem Urlaub im Anschluss an eine beruflich veranlasste Reise), so erfordert es das Netto-prinzip, den beruflich veranlassten – ggf. durch Schätzung ermittelten – Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen.

    Fehlt es an Kriterien für eine Trennung privater und beruflich veranlasster Kostenteile, können die angefallenen Gesamt-kosten nur in vollem Umfang entweder Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung sein.

    Für die Abziehbarkeit von Reiseaufwendungen als Werbungs-kosten kommt es entscheidend darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine unbedeutende private Mitveranlassung vorliegt, die den vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eröffnet oder ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt aus-geschlossen ist, weil entweder eine nur unbedeutende berufliche Mitveranlassung gegeben ist oder die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass mangels objektivierbarer Kriterien eine Trennung nicht möglich ist.

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