Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Nov. 2022

  • § 4 EStG - Berechnung der Überentnahmen im Fall der Einnahmenüberschussrechnung

    Auch bei Steuerpflichtigen mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist periodenübergreifend zu ermitteln, ob im betrachteten Gewinnermittlungszeitraum Überentnahmen vor-liegen.

    Überentnahmen sind bei Einnahmenüberschussrechnern nicht auf die Höhe eines niedrigeren negativen Kapitalkontos zu be-grenzen, das zum Ende des jeweiligen Gewinnermittlungs-zeitraums nach bilanziellen Grundsätzen vereinfacht ermittelt wird.

    Hintergrund
    Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Sätze 1 bis 5 des § 4 Abs. 4a EStG sinnge-mäß anzuwenden. Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.

    Entscheidung
    Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist periodenübergreifend angelegt.

    So können Schuldzinsen in einem Wirtschaftsjahr auch dann nicht abziehbar sein, wenn in diesem Jahr selbst keine Über-entnahme zu verzeichnen ist, denn die nicht abziehbaren Schuldzinsen können auch ausschließlich auf den Überent-nahmen früherer Jahre beruhen.

    Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (§ 4 Abs. 4a Satz 6 Halbs. 1 EStG).

    Die Begrenzung der Überentnahme eines Gewinnermittlungs-zeitraums auf die Höhe eines niedrigeren bilanziellen negativen Eigenkapitals sieht das Gesetz nicht vor.

    Eine solche Auslegung widerspräche nach Auffassung des BFH auch dem Normzweck der auf den Steuerpflichtigen sinngemäß anzuwendenden Regelungen in § 4 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG und dem Zweck der Einnahmenüberschussrechnung als vereinfachter Gewinnermittlungsmethode.

© 2022 - IWW Institut