Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Nov. 2019

  • § 18 EStG - Eigenverantwortlich tätige Prüfingenieure üben eine freiberufliche Tätigkeit aus

    Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheits-prüfungen durchführen, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

    Voraussetzung ist allerdings, dass sie insoweit leitend und eigenverantwortlich tätig werden.

    Hieran fehlt es bei einer Personengesellschaft, deren Gesell-schafter zwar Prüfingenieure sind, die jedoch den überwie-genden Teil der Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure durchführen lässt und sie dabei nur stichprobenartig überwacht.

    Sachverhalt
    Im Streitfall führte die Steuerpflichtige, eine GbR, unter ande-rem Haupt- und Abgasuntersuchungen durch.

    Ihre Gesellschafter waren selbst Prüfingenieure.

    Den überwiegenden Teil der im Streitjahr 2009 durchgeführten Haupt- und Abgasuntersuchungen hatten allerdings die drei bei der Steuerpflichtigen angestellten Prüfingenieure übernommen.

    Für das FA führte dies zu gewerblichen und damit auch ge-werbesteuerpflichtigen Einkünften.

    Entscheidung
    So sieht dies auch der BFH.

    Zwar liegt eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter der Steuerpflichtigen vor, soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt hatten.

    Soweit die Steuerpflichtige den überwiegenden Teil der Prüf-tätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hatte durchführen lassen, fehlte es jedoch an einer eigenverantwortlichen Tätig-keit der Gesellschafter.
    Denn die angestellten Prüfingenieure hatten die Hauptunter-suchungen eigenständig durchgeführt und waren dabei lediglich stichprobenartig von den Gesellschaftern der Steuerpflichtigen überwacht worden.

    Dies führte dazu, dass die Steuerpflichtige insgesamt gewerb-liche Einkünfte erzielte.

    Auch aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ließ sich eine freibe-rufliche Tätigkeit nicht herleiten, denn die Vorschrift setzt auch für technische Berufe voraus, dass eine Mithilfe fachlich vor-gebildeter Arbeitskräfte nur dann unschädlich ist, wenn die Leistung des Berufsträgers als solche erkennbar und ihm damit persönlich zurechenbar ist.

    § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt jedoch weder dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufs-träger zu delegieren, noch dem Berufsträger eine Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein anderer angestellter Berufsträger eigenständig ausführt und zu verantworten hat.

    Dies gilt auch für Prüfingenieure, obwohl deren Tätigkeit weit-gehend gesetzlich geregelt ist und daher umfassende Kontroll-maßnahmen ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung von Untersuchungsmethoden- oder inhalten.

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