Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Erbschaftsteuer - November 2015

  • § 7 ErbStG - Schenkungsversprechen
    eines Erblassers ohne Einhaltung der erforderlichen Form


    Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsver-sprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der ver-sprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender gemäß ErbStG.

    Sachverhalt
    Die Eltern des Steuerpflichtigen unterhielten ein Gemein-schaftskonto bei einer Schweizer Bank, für das sie Einzel-vollmacht hatten.

    Noch zu Lebzeiten des Vaters erteilte die Mutter den Banken schriftlich den Auftrag, sämtliche Salden und Zinsen des Gemeinschaftskontos auf ein Konto des Steuerpflichtigen zu überweisen.

    Die Gutschrift auf dem Konto erfolgte jedoch erst nach dem Tode des Vaters. Alleinerbin nach dem Tode des Vaters war die Mutter. Fraglich war im Streitfall, ob der Steuerpflichtige mit der Überweisung je eine Schenkung seines Vaters und seiner Mutter erhalten hatte, oder ob es sich lediglich um eine Schenkung seiner Mutter handelte.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass das Kontoguthaben dem Steuer-pflichtigen nicht deshalb ausschließlich von der Mutter zuge-wendet worden sei, weil der Vater zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung bereits verstorben war und bis zum Ableben des Vaters ein formwirksames Schenkungsversprech-en des Vaters nicht vorlag.

    Die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens sei auch möglich, wenn die Leistung erst nach dem Tod des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird.

    Damit werde die Schenkung des verstorbenen Schenkers wirksam. Dementsprechend sei auch der verstorbene Schenker (Erblasser) schenkungsteuerrechtlich Zuwendender (i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

    Das vom Erblasser abgegebene Schenkungsversprechen werde mit dem Bewirken der versprochenen Leistung wirksam.

    Der BFH verwies den Rechtsstreit an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück, damit das FG Feststellungen dazu nachhole, ob und in welcher Höhe der Erblasser vor seinem Tod dem Kind die Übertragung des Guthabens auf dem Konto bei der Bank versprochen habe.

    Nur insoweit komme eine Zuwendung des Vaters in Betracht.

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