Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2022

  • § 4 EStG - Seminarkosten als vorweggenommene Be-triebsausgaben

    Für den Abzug von Seminarkosten als vorweggenommene Be-triebsausgaben ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der in einem mehrjährigen zeitlichen Abstand aufgenommenen Tätigkeit als selbstständiger IT-Be-rater notwendig.

    Dieser Zusammenhang fehlt, wenn weder der zuvor gefasste endgültige Entschluss zur Aufnahme einer solchen Beratungs-tätigkeit festgestellt werden kann noch eine inhaltliche Aus-richtung der Seminare auf die spezifischen Bedürfnisse der IT-Beratung erkennbar ist.

    Eine solche inhaltliche Ausrichtung ist bei Seminaren, die nicht einem bestimmten Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anfor-derungen und Aufgaben zugeschnittene Börsenanlage- und Persönlichkeitsbildungsstrategien vermitteln sollen, zu vernei-nen.

    Sachverhalt
    Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenom-mene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

    Der Steuerpflichtige ist Diplom-Ingenieur.

    Gemäß Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Elektrotechnik absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich „Economy“ ange-schlossen.

    Zuletzt war er nichtselbstständig beschäftigt.

    In den Einkommensteuer-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Steuerpflichtige unter „ausgeübter Beruf“ „Kunden-dienstleiter“ ein.

    Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen nichtselbstständigen Tätigkeit um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Ge-schäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel tech-nischem Wissen und einem System-Architekten zur Konzipie-rung von Lösungen handele.

    In der ESt-Erklärung für das Jahr 2013 machte der Steuer-pflichtige Aufwendungen von rund 6.000 EUR für diverse Semi-nare steuerlich geltend, und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Er teilte hierzu mit, dass es sich „um finanzielle Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen und begleitende persönliche Weiterentwicklung“ handele.

    Entscheidung
    Im Streitfall fehlten nach Auffassung des Finanzgerichts ob-jektive Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige schon im Jahr 2014 die feste Absicht hatte, eine Tätigkeit als selbstständiger IT-Berater aufzunehmen.

    Insbesondere gab es keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Steuerpflichtige schon in 2014 bemüht hat, Auftraggeber für eine solche Tätigkeit zu finden.

    Da der Kläger spätestens nach Beendigung der nichtselbst-ständigen Tätigkeit Ende April 2014 zeitlich nicht mehr ge-bunden war und er wegen seines Ingenieurstudiums, der mehrjährigen IT-Karriere in Weltfirmen und der vielzähligen be-rufsbegleitenden Fortbildungen fachlich hochgradig qualifiziert war, wäre ‒ bei tatsächlich bestehender Absicht, dieses Fachwissen nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus § 18 EStG zu nutzen ‒ zu erwarten gewesen, dass schon in 2014 mit der Suche nach entsprechenden Aufträgen/Auftraggebern begonnen worden wäre.

    Dies hatte der Steuerpflichtige jedoch offensichtlich nicht getan; jedenfalls fehlte hierzu jeglicher Vortrag.

    Im Umkehrschluss deutet das Fehlen jeglicher Aktivitäten, die auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit hinzielen, darauf hin, dass der Entschluss, diese Tätigkeit auszuüben, zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht endgültig gefasst worden war.

    Vielmehr wurde eine solche Tätigkeit erstmals in einer 2016 eingereichten korrigierten Anlage G erwähnt.

    Auch dies spricht dafür, dass der Wille, eine solche Tätigkeit auszuüben, erst in 2016 gefasst wurde und es sich schon aus diesem Grund bei den bereits zwei Jahre vorher angefallenen Seminarkosten nicht um vorweggenommene Betriebsausgaben für diese Tätigkeit handeln kann.

    Die besuchten Seminare hatten alle allgemeinen Charakter ohne besonderen betrieblichen Bezug, sodass auch unter diesem Aspekt ein vorweggenommener Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen war.

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