Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2020

  • § 6 EStG - Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach Inkrafttreten des BilMoG (Bilanzrechts-modernisierungsgesetz)

    Der Handelsbilanzwert für eine Rückstellung bildet auch nach Inkrafttreten des BilMoG gegenüber einem höheren steuer-rechtlichen Rückstellungswert die Obergrenze, so ein aktuelles Urteil des BFH.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die „Deckelung“ der Höhe des steuer-rechtlichen Rückstellungsbetrags durch den niedrigeren han-delsrechtlichen Rückstellungsbetrag, die das FG vorgenommen hatte und die vom BFH so bestätigt wurde.

    Die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz folgt den handelsrechtlichen Vorschriften, soweit dem steuerrecht-liche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG).

    Für die Bewertung der im Streitfall ‒ unstreitig ‒ vorliegenden Sachleistungsrückstellung sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG vor, dass Rückstellungen „höchstens insbesondere“ unter Berück-sichtigung der sodann unter den Buchst. a bis f folgenden Grundsätze anzusetzen sind.

    Die im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG enthaltene Regelung, dass Rückstellungen „höchstens insbesondere“ mit den Beträgen nach den folgenden Grundsätzen in Buchst. a bis f anzusetzen sind, führt dazu, dass die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG ergebenden Rückstellungsbeträge den zulässigen Ansatz nach der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen.

    Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „höchstens insbesondere“ ergibt sich keine Durchbrechung der Maßgeblich-keit.
    Vielmehr lässt er einen Wortsinn zu, der einen unterhalb des Rückstellungsbetrags nach den folgenden Buchst. a bis f er-gebenden Betrag aufgrund handelsrechtlicher oder steuerrecht-licher Bewertungsvorschriften erfasst.

    Mit dem Wortzusatz „insbesondere“ hat der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht, dass es weitere Obergrenzen gibt.

    Der mit dem BilMoG verfolgte Zweck der Steuerneutralität, der an verschiedenen Stellen in der Begründung des Gesetzent-wurfs formuliert wurde, wird durch diese Auslegung nicht be-einträchtigt.

    Die Anwendung der durch das BilMoG eingeführten neuen handelsrechtlichen Bewertungsregeln führt zwar nunmehr steuerrechtlich zu gewinnwirksamen Rückstellungsauflösungen; alleinige Ursache ist aber das Handelsrecht.

    Soweit der Gesetzgeber mit den umfangreichen Änderungen durch das BilMoG eine steuerneutrale Reform verwirklichen wollte, hat er dies letztlich an dieser Stelle nicht ins Gesetz übernommen.

    Das Auslegungsergebnis führt auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu einer verfassungswidrigen Besteuerung.
    Denn auch eine Berücksichtigung handelsrechtlicher Bewer-tungsansätze im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG führt im Vergleich zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

    Im Übrigen stellt die Anwendung des Maßgeblichkeitsgrund-satzes keine willkürliche Regelung dar.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass das FG die Höhe der streitgegen-ständlichen Rückstellung unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG rechtsfehlerfrei bewertet und mit dem gegenüber dem steuerbilanziellen niedrigeren handelsrechtlichen Wertansatz berücksichtigt hatte.

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