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Einkommensteuer - Mai 2015

  • § 32b EStG - Einbeziehung von
    Krankengeld in den Progressionsvorbehalt


    Auch nach der Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es für den BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Kranken-tagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Pro-gressionsvorbehalt nach § 32b EStG einbezogen wird.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um zusammen veranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielten und in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren.
    Die Ehefrau bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld, das das FA im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dem Progres-sionsvorbehalt unterwarf.

    Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren machten die Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren geltend, aufgrund der Einführung des Basistarifs in der privaten Krankenversicherung zum 1.1.2009 seien die vorherigen grundlegenden Unter-schiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Kranken-versicherung zu einem großen Teil beseitigt, sodass die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung andererseits nicht mehr gerechtfertigt sei.

    Der BFH entschied demgegenüber, dass es auch nach der Einführung des Basistarifs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Kranken-tagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird.
    Denn auch nach der Einführung der allgemeinen Kranken-versicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzliche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam insofern lediglich zu punktuellen Annäherungen.

    Die Einbeziehung des Krankengeldes der gesetzlichen Kranken-versicherung verstößt auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

    Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen.

    Dem Sozialstaatsprinzip ist jedoch kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren.

    Der Gesetzgeber ist daher unter dem Gesichtspunkt des Sozialstaatsprinzips nicht gezwungen, Angehörige der gesetz-lichen Sozialversicherung im Verhältnis zu Angehörigen anderer Sicherungssysteme in ansonsten vergleichbarer Lage steuer-rechtlich gleichzustellen.

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