Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Verlustverrechnung - März 2021

  • Steuerliche Bedeutung der Neuregelung in § 32d EStG

    In den Medien und in der Steuerfachliteratur werden die wich-tigsten Steueränderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 derzeit besprochen.

    Neben der Homeoffice-Pauschale und den Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag bleibt jedoch eine Änderung häufig unkommentiert, die eine erhebliche steuerliche Auswirkung ha-ben wird.

    Die Rede ist von der Einschränkung der Verlustverrechnung aufgrund einer Anpassung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.

    Grundsätze zur Besteuerung von Kapitalerträgen
    Normalerweise unterliegen Kapitalerträge seit 2009 der 25% igen Abgeltungsteuer.

    Doch für bestimmte Kapitalerträge soll die Abgeltungsteuer aus-geschlossen sein.

    Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG vor, gelten steuerlich folgende Besonderheiten:

    - Verlustausgleich:
    Verluste aus Kapitalerträgen im Sinne von § 32d Abs. 2 EStG dürfen mit anderen positiven Einkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte) steuersparend verrechnet werden.

    Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG greift nicht ein (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG).

    - Werbungskostenabzug:
    Anders als bei der Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer dürfen Kapitalanleger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG Werbungskosten von ihren Kapitalerträgen abziehen.

    - Kein Sparer-Pauschbetrag:
    Da Werbungskosten abziehbar sind, darf von den Kapitaler-trägen kein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ab-gezogen werden (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG).

    - Individueller Steuersatz:
    Die betreffenden Kapitalerträge müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Kapitalanlegers versteuert werden.

    Bisherige Rechtslage zu Zinsen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter
    Danach ist die Abgeltungsteuer für Zinseinnahmen aus Darle-hen, aus partiarischen Darlehen oder typisch stillen Betei-ligungen, die eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft an einen Anteilseigener zahlt, der mindestens zu 10 % an der Kapitalgesellschaft bzw. an der Genossenschaft beteiligt ist, ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG).

    Beispiel
    Frau Müller ist zu 70 % an der XY-GmbH beteiligt.

    Sie gewährt der XY-GmbH ein Darlehen zu fremdüblichen Ver-einbarungen und bekommt dafür von der GmbH Zinsen in Höhe von 4.000 EUR pro Jahr.

    Der GmbH-Gesellschafterin Müller fallen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Aufwendungen in Höhe von 5.000 EUR an (Fremdfinanzierung für hingegebenes Darlehen, Honorar für Steuerberater).

    Folge:
    Da es sich bei den Kapitalerträgen um Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner handelt und Frau Müller zu mindestens 10 % an der Kapital-gesellschaft beteiligt ist, greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.

    Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:

    - Da Frau Müller die Werbungskosten von 5.000 Euro von den Zinserträgen abziehen darf, erzielt sie einen Verlust in Höhe von 1.000 Euro.

    - Dieser Verlust darf steuersparend mit anderen positiven Ein-künften verrechnet werden.


    PRAXISTIPP
    Diese Sonderregelung gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapi-talerträge eine Person ist, die dem Anteilseigener der Kapital-gesellschaft bzw. Genossenschaft nahesteht (§ 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG).

    Einschränkung der Verlustverrechnung durch Jahres-steuergesetz 2020
    Im Jahressteuergesetz 2020 wurde nun neu geregelt, dass Verluste des Gesellschafters mit einer mindestens 10%igen Beteiligung im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nur dann im Rahmen des individuellen Steuersatzes erfasst werden, wenn

    - die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner (= Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft) Be-triebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind,

    - die der inländischen Besteuerung unterliegen

    und

    - § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.


    Verkauft ein Gesellschafter also seine Darlehensforderung ge-genüber einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft, an der er zu mindestens mit 10 % beteiligt ist, mit Verlust oder kommt es zu einem Verlust wegen Darlehensausfalls oder -verzichts, greift die Abgeltungsteuer und eine Verlustverrechnung ist nur noch mit bestimmten Kapitalerträgen möglich.

    PRAXISTIPP
    Diese Neuregelung in § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG greift für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt wer-den.

    Auf Kapitalerträge aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, greift die Neuregelung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG erstmals ab dem Ver-anlagungszeitraum 2024 (§ 52 Abs. 33b Satz 1 und 2 EStG).

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