Aktuelle Steuernews
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Verlustverrechnung - März 2021
- Steuerliche Bedeutung der
Neuregelung in § 32d EStG
In den Medien und in der Steuerfachliteratur werden die wich-tigsten Steueränderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 derzeit besprochen.
Neben der Homeoffice-Pauschale und den Änderungen zum Investitionsabzugsbetrag bleibt jedoch eine Änderung häufig unkommentiert, die eine erhebliche steuerliche Auswirkung ha-ben wird.
Die Rede ist von der Einschränkung der Verlustverrechnung aufgrund einer Anpassung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.
Grundsätze zur Besteuerung von Kapitalerträgen
Normalerweise unterliegen Kapitalerträge seit 2009 der 25% igen Abgeltungsteuer.
Doch für bestimmte Kapitalerträge soll die Abgeltungsteuer aus-geschlossen sein.
Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG vor, gelten steuerlich folgende Besonderheiten:
- Verlustausgleich:
Verluste aus Kapitalerträgen im Sinne von § 32d Abs. 2 EStG dürfen mit anderen positiven Einkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte) steuersparend verrechnet werden.
Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG greift nicht ein (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Werbungskostenabzug:
Anders als bei der Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungsteuer dürfen Kapitalanleger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG Werbungskosten von ihren Kapitalerträgen abziehen.
- Kein Sparer-Pauschbetrag:
Da Werbungskosten abziehbar sind, darf von den Kapitaler-trägen kein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ab-gezogen werden (§ 32d Abs. 2 Satz 2 EStG).
- Individueller Steuersatz:
Die betreffenden Kapitalerträge müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Kapitalanlegers versteuert werden.
Bisherige Rechtslage zu Zinsen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter
Danach ist die Abgeltungsteuer für Zinseinnahmen aus Darle-hen, aus partiarischen Darlehen oder typisch stillen Betei-ligungen, die eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft an einen Anteilseigener zahlt, der mindestens zu 10 % an der Kapitalgesellschaft bzw. an der Genossenschaft beteiligt ist, ausgeschlossen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG).
Beispiel
Frau Müller ist zu 70 % an der XY-GmbH beteiligt.
Sie gewährt der XY-GmbH ein Darlehen zu fremdüblichen Ver-einbarungen und bekommt dafür von der GmbH Zinsen in Höhe von 4.000 EUR pro Jahr.
Der GmbH-Gesellschafterin Müller fallen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Aufwendungen in Höhe von 5.000 EUR an (Fremdfinanzierung für hingegebenes Darlehen, Honorar für Steuerberater).
Folge:
Da es sich bei den Kapitalerträgen um Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner handelt und Frau Müller zu mindestens 10 % an der Kapital-gesellschaft beteiligt ist, greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG.
Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Da Frau Müller die Werbungskosten von 5.000 Euro von den Zinserträgen abziehen darf, erzielt sie einen Verlust in Höhe von 1.000 Euro.
- Dieser Verlust darf steuersparend mit anderen positiven Ein-künften verrechnet werden.
PRAXISTIPP
Diese Sonderregelung gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapi-talerträge eine Person ist, die dem Anteilseigener der Kapital-gesellschaft bzw. Genossenschaft nahesteht (§ 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 EStG).
Einschränkung der Verlustverrechnung durch Jahres-steuergesetz 2020
Im Jahressteuergesetz 2020 wurde nun neu geregelt, dass Verluste des Gesellschafters mit einer mindestens 10%igen Beteiligung im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nur dann im Rahmen des individuellen Steuersatzes erfasst werden, wenn
- die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner (= Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft) Be-triebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind,
- die der inländischen Besteuerung unterliegen
und
- § 20 Abs. 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.
Verkauft ein Gesellschafter also seine Darlehensforderung ge-genüber einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft, an der er zu mindestens mit 10 % beteiligt ist, mit Verlust oder kommt es zu einem Verlust wegen Darlehensausfalls oder -verzichts, greift die Abgeltungsteuer und eine Verlustverrechnung ist nur noch mit bestimmten Kapitalerträgen möglich.
PRAXISTIPP
Diese Neuregelung in § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG greift für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt wer-den.
Auf Kapitalerträge aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, greift die Neuregelung nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStG erstmals ab dem Ver-anlagungszeitraum 2024 (§ 52 Abs. 33b Satz 1 und 2 EStG).
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