Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - März 2020

  • § 9 EStG -
    Feuerwehrleute haben keine erste Tätigkeitsstätte


    Ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflich-tet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, hat keine „erste Tätigkeitsstätte“.

    Das hat zur Folge, dass Feuerwehrleute für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nur die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen können.

    So lautet das Urteil des FG Rheinland-Pfalz.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der bei einer Landesbehörde als Feuerwehrmann angestellt ist.

    Er hat seinen Dienst ‒ jeweils in 24-Stunden-Schichten ‒ nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten.

    Im Streitjahr 2016 war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

    Während er die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache hin und zurück als Dienstreisen mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend machte, berücksichtigte das FA nur die Entfernungspauschale.

    Das FA ging von Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ (§ 9 Abs. 4 EStG) aus.
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt.

    Entscheidung
    Es entschied, dass die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG anzusehen ist.

    Denn die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ent-weder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauer-haft zugeordnet ist oder dort dauerhaft mindestens je Arbeits-woche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

    Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, weil der Steuerpflichtige nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, je-weils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern kann.

    An dieser rechtlichen Beurteilung änderte im Streitfall auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige rückblickend tat-sächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt worden war.

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