Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - März 2012

  • BFH unterwirft weitere Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung

    Nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand unterliegen der Umsatzsteuer, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbe-werb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausge-führt werden. Dabei reicht es aus, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde (BFH, Urteil vom 10.11.2011, Az. V R 41/10).

    Urteil kann auch zugunsten der öffentlichen Hand wirken
    Diese, auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende, geänderte Sichtweise führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

    BFH bejaht anteiligen Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle
    Im Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht. Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde ist deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.

    Urteil entfaltet Wirkung über den entschiedenen Fall hinaus
    Von allgemeinem Interesse ist die Klarstellung, dass auch sogenannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z.B. auch die Leistungen kommunaler Rechen-zentren umsatzsteuerpflichtig sein.

    Mit dem Urteil setzt der BFH seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten (BFH, Urteil vom 15.4.2010, Az. V R 10/09) oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatz-steuer unterliegen (BFH, Urteil vom 1.12.2011, Az. V R 1/11).

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 15.2.2012

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