Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Juni 2020

  • § 4 EStG - Kauf eines Grundstücks: Notwendiges und ge-willkürtes Betriebsvermögen bei LuF

    Ein vom Verpächter eines ruhenden land- und forstwirtschaft-lichen Verpachtungsbetriebs erworbenes verpachtetes landwirt-schaftliches Grundstück ist nur dann dem notwendigen Be-triebsvermögen des Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, wenn es innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (zwölf Monate) in das bestehende Pachtverhältnis des landwirtschaftlichen Be-triebs einbezogen wird, so ein aktuelles Urteil des BFH.

    Grundsatz
    Zum Betriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten Land- und Forstwirtschaft gehört der vom Land- und Forstwirt bewirtschaf-tete Grund und Boden.

    Der Grund und Boden stellt die wesentliche Betriebsgrundlage dar.

    Von einem aktiv tätigen Landwirt zur eigenen Bewirtschaftung erworbene landwirtschaftliche Nutzflächen sind daher notwen-diges Betriebsvermögen.
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind.

    Die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt in diesem Fall aber voraus, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung der erworbenen Grundstücke eindeutig bekundet.
    Zudem muss sich dieser Bewirtschaftungswille in einem über-schaubaren Zeitraum, z. B. durch Kündigung der Pachtverhält-nisse, auch tatsächlich verwirklichen lassen.

    Im Fall der Verpachtung
    Auch der Verpächter eines zunächst eigenbewirtschafteten land-wirtschaftlichen Betriebs kann die Zusammensetzung des Be-triebsvermögens seines fortgeführten (ruhenden) Betriebs ‒ wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt ‒ ändern.

    Wirtschaftsgüter, die der Verpächter für seinen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb neu anschafft und dem Pächter zur Nutzung im Rahmen des Pachtverhältnisses überlässt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des verpachteten Betriebs.

    Durch hinzukommende landwirtschaftliche Nutzflächen wird der Verpachtungsbetrieb unmittelbar erweitert und verstärkt.

    Nach Ablauf der Pachtzeit kann der Eigentümer (bzw. sein Rechtsnachfolger) den ‒ nunmehr vergrößerten ‒ Betrieb wieder selbst bewirtschaften.

    Eine vom Verpächter später hinzugekaufte landwirtschaftliche Nutzfläche wird daher notwendiges Betriebsvermögen des ver-pachteten Betriebs, wenn sie nach dem Erwerb in das be-stehende Pachtverhältnis einbezogen wird.

    Ist sie im Zeitpunkt des Erwerbs noch an einen fremden Land-wirt verpachtet, macht es keinen Unterschied, ob die Nutzfläche für die Verstärkung eines eigenbewirtschafteten oder eines ver-pachteten Betriebs erworben wird.

    Die Annahme notwendigen Betriebsvermögens setzt aber wie bei der Eigenbewirtschaftung voraus, dass das hinzuerworbene verpachtete Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer zu dienen.

    Daneben muss eine Bewirtschaftung durch den Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs in einem überschaubaren Zeitraum möglich sein.

    Sachverhalt
    Im Streitfall war das FG zu Unrecht davon ausgegangen, ein an einen Dritten verpachtetes landwirtschaftlich genutztes Grund-stück, welches erst nach der Einstellung der aktiven Bewirt-schaftung erworben worden war, sei ohne weitere Zweckbe-stimmung des Betriebsinhabers immer dem notwendigen Be-triebsvermögen des landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs zuzuordnen, auch wenn es nicht in die bestehenden Pachtver-hältnisse einbezogen worden sei.

    Denn der Erwerb eines an einen Dritten verpachteten Grund-stücks durch den Inhaber eines Verpachtungsbetriebs ist nicht genauso zu behandeln, wie der Erwerb eines nicht verpach-teten, zur aktiven Bewirtschaftung vorgesehenen Grundstücks durch den Inhaber eines aktiv bewirtschafteten Betriebs.

    Gleich zu behandeln ist vielmehr der Erwerb eines verpachteten Grundstücks sowohl beim aktiven als auch beim ruhenden Be-trieb.

    Insoweit kommt es für die Zuordnung zum notwendigen Be-triebsvermögen bei beiden Betriebsformen darauf an, ob der Betriebsinhaber eine entsprechende Zweckbestimmung getrof-fen hat, wonach das erworbene verpachtete Grundstück dem (aktiven) Betrieb oder dem Verpachtungsbetrieb auf Dauer zu dienen bestimmt ist.

    Davon ist bei einem Verpachtungsbetrieb nur auszugehen, wenn das Grundstück in das oder bei parzellenweiser Ver-pachtung in eines der bestehenden Pachtverhältnisse einbe-zogen wird.

    Scheidet ‒ wie im Streitfall ‒ die Annahme notwendigen Be-triebsvermögens eines an einen Dritten verpachteten Grund-stücks aus, kann es, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Verpachtungsbetrieb vorliegt, als gewillkürtes Betriebsvermö-gen behandelt werden.

    Diese Voraussetzung war im Streitfall jedoch auch nicht erfüllt.

    Denn die Grundstücke wurden nicht zur Betriebserweiterung des Verpachtungsbetriebs, sondern nur im Hinblick auf deren mögliche Nutzung für den Gewerbebetrieb des Ehemanns er-worben.

    Die Verpachtung an einen Landwirt stellte nur eine Ertrag bringende Interimslösung dar, die keine endgültige Funktions-zuweisung zum Verpachtungsbetrieb beinhalte.

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