Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Juli 2022

  • § 9 EStG -
    Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten


    Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten ab-ziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Ver-halten veranlasst ist.

    Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflich-tige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren um folgende Problematik:

    - Sind Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeits-entgelten eines angestellten (faktischen) Geschäftsführers auch dann ausschließlich beruflich veranlasst, wenn Mittel aus Scheinrechnungen nicht nur zur Zahlung von „Schwarzlöhnen“, sondern auch für private Zwecke des Geschäftsführers verwendet werden?

    - Falls in einem solchen Fall eine ausschließlich berufliche Veranlassung gegeben sein sollte, überlagert dann eine private Mitveranlassung in Form der privaten Bereicherung die berufliche Veranlassung?


    Grundsatz
    Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind.

    Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusam-menhang mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätig-keit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden.

    Danach können auch strafbare Handlungen, die im Zusammen-hang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, Erwerbsauf-wendungen begründen.

    Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten ab-ziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Ver-halten veranlasst ist.

    Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last ge-legte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.

    Allerdings setzt die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die ‒ die Aufwendungen aus-lösenden ‒ schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der be-ruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen.

    Private Gründe greifen aber nur dann durch, wenn die straf-baren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuer-pflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft.

    Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vor-sätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.

    Entscheidung
    Im Streitfall betraf der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzte, grundsätzlich die kon-krete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten ange-fallen sind.

    Das FG hatte zutreffend darauf abgestellt, dass die geltend gemachten Kosten der Strafverteidigung sich ausschließlich auf die Verkürzung von Lohnsteuer und Sozialversicherungs-beiträgen bezogen hatten.

    Diese Taten hatte der Steuerpflichtige in Ausübung seiner be-ruflichen Tätigkeit begangen.

    Eine private Mitveranlassung hatte die Vorinstanz mit der Begründung verneint, die Abzweigung von Bargeld für eigene Zwecke habe mit der Lohnsteuerhinterziehung nicht in einem solchen Zusammenhang gestanden.

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