Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2021

  • § 3 EStG - Steuerfreiheit des industriefinanzierten Teils eines Forschungsstipendiums

    Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob ein Promotions-studium der Steuerpflichtigen insgesamt steuerfrei ist.

    Nach Auffassung des FG Nürnberg ist der von einer Bank, d. h. der industriefinanzierte Teil des Forschungsstipendiums nicht steuerbefreit, da die Bank weder eine von der Körperschaft-steuer befreite gemeinnützige GmbH ist noch eine privat-rechtliche Körperschaft, die von einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird.

    Grundsatz
    Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die u. a. von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung der wissenschaft-lichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist:

    1. Angemessen:
    Die Stipendien dürfen einen für die Erfüllung der Forschungs-aufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

    2. Richtlinienkonform:
    Das Stipendium muss nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden.

    3. Keine Gegenleistung:
    Der Empfänger darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstle-rischen Gegenleistung oder einer bestimmten Arbeitnehmer-tätigkeit verpflichtet werden.

    Entscheidung
    Der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 44 EStG war nach Meinung des FG im Streitfall nicht erfüllt.

    Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die (bis ein-schließlich VZ 2011: unmittelbar; gestrichen durch das Steuer-vereinfachungsgesetz 2011, BGBl. I 2011, 2131) aus öffent-lichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mit-glied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förde-rung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

    Entsprechendes gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 be-zeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.

    Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Stipendien von be-stimmten Stellen gezahlt werden.

    Der Gesetzgeber war offenbar der Ansicht, dass nur bei diesen Herkunftsquellen ‒ d. h. bei staatlichen und gemeinnützigen Geldgebern ‒ eine sachgerechte Auswahl gewährleistet und mithin eine Steuerbefreiung gerechtfertigt ist.

    Begünstigt sind ferner Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.

    Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor, sodass das FG die begehrte Steuerfreiheit der wiederkehrenden Bezüge versagte.

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