Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2020

  • Wichtige Steueränderungen:
    EStG, Sachbezug - Einschränkungen von begünstigten Arbeitgeberleistungen.


    Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuer-pflichtig.

    Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personal-rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr.

    Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuer-vergünstigung:

    Die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44,00 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

    Der BFH hatte im Jahre 2010 in mehreren Urteilen den Begriff des „Sachlohns“ wesentlich ausgeweitet (BFH-Urteile vom 11. 11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, VI R 41/10). Als Sachlohn gilt demnach Folgendes:

    Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zugesagt hat: Geld oder eine Sache.

    Dann spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise der Arbeit-geber den Anspruch erfüllt und seinem Mitarbeiter den zuge-sagten Vorteil verschafft.

    In Betracht kommen:

    - die Hingabe eines Warengutscheins,

    - die Übergabe eines Geldgutscheins zum Erwerb von konkreten oder beliebigen Waren,

    - die Zahlung eines Geldbetrags zum Erwerb von Waren

    oder

    - die Kostenerstattung nach Erwerb von Waren.


    Diese großzügige Auslegung von „Sachlohn“, der bis zu 44,00 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann, ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge.

    Mit einer gesetzlichen Änderung soll der Begriff des Sachbezugs in Abgrenzung zum Begriff der Geldleistung nun eingeschränkt werden, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

    Ab dem 1. Jan. 2020 wird im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstat-tungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geld-betrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geld-leistungen sind.

    Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begüns-tigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

    PRAXISTIPP
    Weiterhin gilt jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann.

    Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).

    Damit diese aber auch bis 44,00 EUR steuer- und sozialversi-cherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

    Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

    Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sach-zuwendung im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet.

    Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbüro-kratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden.

    Als „Sachbezug“ müssen Gutscheine und Geldkarten künftig zweckbestimmt sein und keine Funktion als Zahlungsdienst haben.

    Hierzu gehören

    - Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel).
    Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen.

    - Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“).
    Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleis-tungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen.

    In dieser Form sollen speziell kleine und mittelständische Unter-nehmen vor Ort gefördert werden.

    Nicht als „Sachbezug“, sondern als „Barlohn“ bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten (z. B. bestimmte Open-Loop-Kar-ten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.

    Als Geldleistung sollen daher insbesondere bestimmte Geldkar-ten zu behandeln sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungs-instrument hinterlegt werden können.

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