Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2022

  • § 6 EStG - Zwangsentnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch Erbbaurecht

    Die Belastung einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ge-hörenden Teilfläche mit einem Erbbaurecht führt nach Auffas-sung des FG München in einer aktuellen Entscheidung auch dann zu einer Zwangsentnahme, wenn es tatsächlich nicht zur ursprünglich geplanten Bebauung kommt.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige war Eigentümerin eines etwa 14 ha großen Grundstücks, das ursprünglich von ihrem Vater landwirtschaft-lich genutzt und nach Aufgabe der Landwirtschaft parzellen-weise an unterschiedliche Pächter verpachtet wurde.

    Die Steuerpflichtige führte die Verpachtungen nach dem Tod des Vaters fort und erklärte hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

    Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte sie auf einer Teilfläche von circa 3,5 ha zugunsten einer KG ein Erbbaurecht für die Dauer von 50 Jahren mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils 15 Jahre.

    Die KG verpflichtete sich, hierauf Gebäude für ihren Produk-tionsbetrieb zu errichten.

    Tatsächlich nahm die KG die geplante Bebauung jedoch nicht vor, sodass die Teilfläche weiterhin für den Getreideanbau ge-nutzt wurde.

    Das FA vertrat die Auffassung, dass die Bestellung des Erbbau-rechts zu einer Zwangsentnahme der Teilfläche geführt habe.

    Es erfasste daher im Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahme-gewinn und behandelte die Erbbauzinsen als Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung.

    Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass die Behandlung als Entnahme aufgrund der aus einer Erbbaurechtsbestellung resultierenden endgültigen Nutzungsänderung von mehr als 10 % der Gesamtfläche eines land- und forstwirtschaftlichen Be-triebs dann nicht greife, wenn die geplante Bebauung tatsäch-lich nicht (zeitnah) erfolge.

    Entscheidung
    Das FG München entschied jedoch, dass die streitige Teilfläche von 3,5 ha mit Bestellung des Erbbaurechts aus dem Betriebs-vermögen ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungs-betriebs entnommen worden sei.

    Eine solche Nutzungsänderung führe bei verpachteten landwirt-schaftlichen Flächen zu einer Zwangsentnahme, wenn die Ver-mögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrän-gt.

    Betreffe die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche, sei dies unschädlich.

    Im Streitfall sei eine Teilfläche von circa 25 % bezogen auf die Gesamtfläche aller Betriebsgrundstücke betroffen, sodass die 10 %-Grenze deutlich überschritten sei.

    Durch die Bestellung des Erbbaurechts für einen Zeitraum von 50 bis 80 Jahren sei das Grundstück dauerhaft dem Betrieb der Steuerpflichtigen entzogen worden.

    Dem Umstand, dass es tatsächlich bislang nicht zu der ge-planten Bebauung gekommen sei, maß das FG keine Bedeutung bei, da bereits die Bestellung des Erbbaurechts, mit der sich die Erbbauberechtigte vertraglich zur Bebauung verpflichtet habe, zu einer Entnahme führe.

    Da lediglich der Wille des Betriebsinhabers für die Entnahme-handlung maßgeblich sei, komme es auf die spätere Änderung der Absichten eines Dritten ‒ hier der Erbbauberechtigten ‒ nicht an.

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