Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2021

  • Steuerliches Update zur doppelten Haushaltsführung

    Kaum zu glauben.

    Eigentlich sollten zum Thema doppelte Haushaltsführung bereits alle Praxisfragen geklärt sein.

    Und dennoch landen immer wieder neue Streitfälle zur dop-pelten Haushaltsführung vor Gericht.

    In den folgenden Passagen beleuchten wir zwei aktuelle Urteile und geben Ihnen die daraus resultierenden Handlungsemp-fehlungen.

    Garagenmiete zählt nicht zu den Unterkunftskosten
    In einem Urteilsfall mussten sich die Richter des FG Saarland mit der Frage auseinandersetzen, ob die Garagenmiete im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung zu den Unterkunftskosten zählt.

    Zum Hintergrund
    Der Werbungskostenabzug für Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland ist auf 1.000 EUR monatlich begrenzt.

    Die erfreuliche Antwort für Arbeitnehmer:
    Die Garagenmiete ist zusätzlich zum 1.000-EUR-Monats-Höchst-betrag als Werbungskosten abziehbar.

    Denn die Garagenmiete zählt nicht zu den begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.

    Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der oder in dem ein Gast vorübergehend wohnen kann (FG Saarland 20.5. 20, 2 K 1251/17).

    Beispiel
    Ihr Mandant mietet sich in München aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an.

    Mietkosten pro Monat 1.080 EUR, wobei 80 EUR auf einen Pkw-Stellplatz entfallen.

    Folge:

    Das Finanzamt erkannte von den Mietkosten i. H. v. 12.960 EUR (12 × 1.080 EUR) lediglich 12.000 EUR als Werbungskosten an.

    Nach dem Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Saarland müs-sen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern nun auch die rest-lichen 960 EUR, nämlich die Garagenmiete als sonstige Wer-bungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zum Abzug zulassen.

    PRAXISTIPP
    In der Praxis dürfte es passieren, dass Sachbearbeiter weiterhin die Garagenmiete in die Unterkunftskosten einbeziehen, weil das Urteil des Finanzgerichts Saarland in ihrem Bundesland nicht anzuwenden ist.

    Hier sollte nicht lange diskutiert, sondern direkt Kontakt mit der übergeordneten Behörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt) aufgenommen und um Stellungnahme gebeten werden.

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines „Zimmers“ im Haushalt der Eltern
    In einem weiteren Urteilsfall verweigerte das Finanzamt einem Kind, das nach seiner Ausbildung am Beschäftigungsort eine Wohnung anmietete und im Haushalt der Eltern noch ein Zim-mer benutzte, den Abzug von Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

    Zwar beteiligte sich das Kind nachweislich an den laufenden Haushaltskosten der Eltern mit 200 EUR im Monat.

    Ein Kind, das im Haushalt seiner Eltern lediglich sein Kinder- und Jugendzimmer benützt, verfügt trotz Beteiligung an den laufenden Haushaltskosten nicht über eigenen Hausstand.

    Diese arg fiskalische Auffassung bestätigte das FG Münster (7.10.20, 13 K 1756/18 E). Das FG hat die Revision nicht zu-gelassen.

    In vorangegangenen Urteilen wurde die doppelte Haushalts-führung regelmäßig anerkannt, wenn das Kind im Haushalt der Eltern einen abgeschlossenen Haushalt nutzen durfte.

    PRAXISTIPP
    Bei jüngeren Mandanten, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmieten, im Haushalt der Eltern einen Raum nutzen und sich an der Haushaltsführung beteiligen, sollte trotz dieses Urteils des FG Münster auf den Abzug von Werbungs-kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gepocht werden.

    Verweisen Sie dabei auf die Grundsätze der BFH-Rechtspre-chung (u. a. BFH 16.1.13, VI R 46; 5.6.14, VI R 76/13).

© 2021 - IWW Institut