Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Februar 2015

  • § 33 EStG - Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mängelbehafteten Gebäude

    Streitig waren u.a. die steuerliche Behandlung von Aufwen-dungen im Zusammenhang mit dem Abriss eines wegen Bau-mängel nicht fertiggestellten, gemischt genutzten Grundstücks.

    Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschied dazu aktuell,- dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Bauprozess anfallen, nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsver-fahren oder dem Bauprozess besteht.

    - dass Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängel wieder abgerissenen Gebäudeteils ebenso wie die Aufwendungen für den Abriss, den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen sind. Ein anteiliger Betriebs-ausgabenabzug für vergebliche Baukosten, Abrisskosten und Prozess- und Rechtsanwaltskosten kommt dagegen nicht in Betracht.

    - dass Rechtsanwalts- und Prozesskosten grundsätzlich als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation der Auf-wendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses sind.

    - dass der Beginn der AfA dabei die Fertigstellung zumindest des betrieblich genutzten Gebäudeteils voraussetzt.

    PRAXISHINWEIS
    Ein Abzug des Privatanteils der vergeblichen Baukosten für das ursprüngliche Gebäude und die privaten Abrisskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG dar, selbst wenn die Aufwendungen zur Behebung von Ge-sundheitsgefährdungen entstanden sind.

    Insoweit mangelt es sowohl an der Außergewöhnlichkeit als auch an der Zwangsläufigkeit.
    Denn Baumängel sind nach Auffassung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hoch-wasserschäden vergleichbar.

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