Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

KFZ Leasing - Februar 2011

  • Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nach Ver-tragsablauf

    Das FG Niedersachsen hat durch Urteil entschieden, dass die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrages nicht der Umsatzsteuer unterliegt (FG Niedersachsen 2. 12.10, 5 K 224/09).

    Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt:
    Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrages verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs und be-triebssicher zurückzugeben.

    Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch - den sog. leasingtypischen Minder-wertausgleich - vor.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 22.5.08, IV B 8 - S 7100/07/10007, BStBl. I 08, 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der Umsatz-steuer.

    Bei einer solchen Zahlung handele es sich um ein umsatz-steuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchs-überlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhalte.

    Das Niedersächsische Finanzgericht ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichts-barkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.

    Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des 5. Senats, dass die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers steht, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt.

    Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchs-überlassung der Leasingsache auf Zeit.

    Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasing-nehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichs-zahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.

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